Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 21
4.11. Art. 24h Vollzugskompetenzen des Bundes (neu)
1Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das BAK, das ASTRA und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 beim Vollzug mit.
2Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
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Der Bu vo zieht ie Vor chrifte ü er e eti che Re ource (Art. 23 −23q); er a für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
4Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone.
Die Kantone ZH und GL beantragen, es sei auf Gesetzesstufe festzulegen, was mit den bestimmten Teilaufgaben nach Abs. 3 gemeint ist und mit welchen damit verbundenen finanziellen Konsequenzen die Kantone zu rechnen haben.
Der Kanton SZ begrüsst die Zuständigkeitsregelung gemäss Abs. 3 für den Bereich der genetischen Ressourcen.
Der Kanton FR verlangt, dass mit der Ratifizierung keine zusätzlichen Aufgaben auf die Kantone zukommen. Abs. 3 sei entsprechend abzuändern.
Für den Kanton BL ist nicht ersichtlich, für welche Teilaufgaben die Kantone gemäss Abs. 3 beigezogen werden sollen. Je nach Umsetzung dieses Artikels könne ein erheblicher Vollzugsaufwand auf die Kantone zukommen. Eine konsequente Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben werde nur durch Kontrollen in den Betrieben möglich sein. Diese Aufgabe werde auf die Kantone zurückfallen.
Nach Ansicht von Pro Natura und dem SVS ist nicht klar, weshalb BAFU, das BAK und das ASTRA neben den anderen Bundesstellen spezifisch genannt werden. Art. 24h Abs.1 verpflichte alle Bundesstellen, das NHG zu vollziehen. Eine Sonderstellung der drei Bundesstellen sei deshalb nicht logisch. Pro Natura und der SVS beantragen folgende Änderung von Abs. 1:
Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das BAK, das ASTRA und die Übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 beim Vollzug mit. Das BAFU ist dabei als Fachbehörde mit einzubeziehen.
4.12. Art. 25d Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... (neu)
Die Arti e 23 −23p i auf Tatbestände anwendbar, die sich auf einen Zugang zu genetischen Ressourcen oder zu sich darauf beziehendem traditionellem Wissen beziehen, der nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erfolgt ist.
economiesuisse begrüsst ausdrücklich, dass für die vorgesehenen Bestimmungen zur Sorgfalts- und Meldepflicht keine Rückwirkung vorgesehen ist. Dies sei im Sinne der Rechtssicherheit.
Bio Suisse und sämtliche Schutzorganisationen machen geltend, das auslösende Moment für die gerechte Aufteilung des Nutzens sei gemäss CBD und Art. 5 Nagoya-Protokoll die Nutzung der genetischen Ressource. Deshalb solle diese explizit erwähnt werden. Auch mit der nachfolgenden Formulierung sei eine rückwirkende Wirkung ausgeschlossen:
Die Artikel 23n - 23p sind auf Tatbestände anwendbar, die sich auf eine Nutzung von und/oder einen Zugang zu genetischen Ressourcen oder zu sich darauf beziehendem traditionellem Wissen beziehen, der die nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erfolgt sind ist.
AIPPI, Interpharma, Intergenerika, Roche und Novartis erachten es als positiv, dass die neuen Bestimmungen nach Art. 25d nicht zur Anwendung kommen, wenn der Zugang zu einer genetischen Ressource vor dem Inkrafttreten der Umsetzungsmassnahmen des Nagoya-Protokolls in der Schweiz