Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 22

erfolgt ist, und dass gemäss Botschaft genetische Ressourcen, die aus einem Land stammen, welches nicht Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist, nicht unter die Bestimmungen fallen. Intergenerika merkt an, Wirkstoffe mit biologischer Herkunft, die z. T. schon Jahrzehnte am Markt sind und deren genauer biologischer bzw. genetischer Ursprung oft nicht mehr zu eruieren sei, müssten von einer möglichen Meldepflicht an das BAFU bzw. bei Arzneimitteln an Swissmedic ausgenommen bleiben. Dies sei in Art. 25d so verankert. Interpharma, Intergenerika und Novartis fordern dies ebenfalls. Gemäss Novartis stelle das Rückwirkungsverbot nach Art. 25d insbesondere auch die praktische Anwendbarkeit in Bezug auf bereits heute in den Labors vorhandene genetische Ressourcen sicher.

Das FiBL beantragt, die Übergangsbestimmung müsse sich auch auf die genetischen Ressourcen im Inland beziehen, also auf Art. 23n bis Art. 23q.

Der SDV und scienceindustries begrüssen ausdrücklich, dass für die vorgesehenen Bestimmungen zur Sorgfalts- und Meldepflicht keine Rückwirkung vorgesehen ist. Dies sei im Sinne der Rechtssicherheit.