Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 14

werde, das rechtmässige Handeln des Bereitstellers zu überprüfen. Hier wäre gemäss Syngenta eine pragmatischere Lösung wünschenswert. Pathogene und Schädlinge seien vom Geltungsbereich auszuschliessen. Dies sei im Gesetz klar zu regeln.

Migros beantragt folgende Präzisierung von Art. 23n Abs. 1:

(...) genetische Ressourcen nutzt oder als Erstinverkehrbringer unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (...)

Diese Präzisierung würde nach Ansicht der Migros klarstellen, dass die Sorgfaltspflicht nebst jenen, die nutzen, demjenigen obliegt, der die genetische Ressource als Erster in Verkehr bringt und zwar völlig unabhängig davon, ob er die Ressource für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke in Verkehr bringt.

cosmetochem macht geltend, Kosmetikprodukte bestünden oft aus Dutzenden von Inhaltsstoffen und ein einziger Inhaltsstoff könne 15 bis 20 mal gehandelt werden kann, bis er den Endverarbeiter erreicht. Für den Nachweis der Sorgfaltspflicht müsse deshalb ein einfacher Beleg durch die beliefernde Firma genügen. Die Pflichten gemäss Protokoll (PIC und MAT) dürften zudem nur die Firmen betreffen, die die genetischen Ressourcen im Bereitstellerland ursprünglich erwerben.

Kommissionen

Nach Auffassung der KBNL dürfen die akademische Forschung, in welcher keine monetären Vorteile anfallen, und die Verwendung einer genetischen Ressource als Handelsgut nicht der Sorgfaltspflicht unterliegen. Die KBNL beantragt, dass die Sorgfaltspflicht in der Verordnung in diesem Sinn konkretisiert wird.

Nach Ansicht der EKAH besteht betreffend Vorteilsausgleich die Gefahr, dass Gelder für andere Zwecke als für die Erhaltung der Biodiversität im engeren Sinne eingesetzt werden. Es stelle sich aber die Frage, ob die Herkunftsländer in ihrer Souveränität, wie sie das aus der Nutzung gewonnene Geld einsetzen, begrenzt sind und welche Reichweite diese Einschränkung hat. Diese Fragen müssten rechtlich abgeklärt werden. Es müsste darüberhinaus geprüft werden, wie die Schweiz mit weiteren Instrumenten zum Erhalt der Biodiversität in den Herkunftsländern beitragen kann.

Die EKAH bringt vor, es müsse gewährleistet sein, dass die Träger traditionellen Wissens diese genetischen Ressourcen weiterhin für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen. Bisherige Beispiele würden zeigen, dass zudem von grosser Wichtigkeit ist, dass diese transparent darüber informiert werden, welche Auswirkungen der Patentschutz für sie hat – und welche nicht.

Die Einhaltung der Kriterien einer ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile werde im Wesentlichen prozedural gesichert. Die Vorgaben seien minim. Umso wichtiger sei die Durchsetzung der Sorgfalts- und Meldepflicht. Es brauche griffige Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten auf der Ebene der nationalen Gesetzgebung.

Die EKAH bezweifelt, dass faire Verhandlungen sichergestellt sind. Diesbezüglich fehlten im Nagoya-Protokoll Mechanismen. Auf das Capacity Building sei deshalb grossen Wert zu legen. Dass für die Schweiz als starkem Forschungs- und Pharmastandort der Zugang zu genetischen Ressourcen wichtig ist, verpflichtet sie gemäss EKAH aus ethischer Sicht zu einer besonders aktiven Rolle im Capacity Building. Sie sollte sich deshalb gezielt und aktiv für den Aufbau des nötigen Wissens in den Herkunftsländern einsetzen, um die strukturell schwächeren Verhandlungspartner zu stärken. Die EKAH empfiehlt zu diesem Zweck unter anderem, dass die Schweiz offizielle Musterverträge ausarbeitet und auf dem Internet zur Verfügung stellt.