Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 11

ZH bringt zusätzlich vor, alle Forscherinnen und Forscher seien bezüglich Sorgfalts- und Dokumentationspflicht gleich zu behandeln. Die Grenzen zwischen der Grundlagenforschung und der weiteren Forschung seien fliessend.

Der Kanton BS schlägt dem Bundesrat vor, auf Verordnungsstufe zu regeln, welche Art von "Nachweis" zur Einhaltung des Protokolls genügt. Er weist darauf hin, dass der Nachweis durch den im Einzelfall mit grossem Aufwand verbunden sein kann. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel, den Bezug aus zertifizierten Quellen ohne weiteren expliziten Nachweis zuzulassen.

Der Kanton BL ist wie die Kantone ZH und GL der Ansicht, es werde in verschiedenen Fällen schwierig sein, die Herkunft genetischer Ressourcen den einzelnen Vertragsparteien eindeutig zuzuordnen. BL stellen sich aufgrund Art. 23n Abs. 1 und 2 sowie den Erläuterungen in der Botschaft die folgenden Fragen:

 Gilt die neue Zusammensetzung verschiedener genetischer Ressourcen (Herstellung neuer Plasmide) als Forschung an den genetischen Ressourcen oder als Verwendung von Konsumgut gemäss den Erläuterungen?

 Was genau versteht man unter unmittelbarem Vorteil aus der Nutzung (sind Forschungsresultate kein Vorteil)?

 Wie sieht es aus bei der Verwendung von Substanz- oder Genbibliotheken zu Screening-Zwecken?

 Gilt die Verwendung von genetischen Ressourcen in einem neuen Zusammenhang (Pflanzen-DNA in humanen Zellen) als Nutzung gemäss Artikel 23n Abs. 2 des NHG?

Der Kanton AG erachtet sowohl die Sorgfaltspflicht als auch die Meldepflicht als zweckmässige Instrumente zum nationalen Vollzug des Nagoya-Protokolls. Seines Erachtens geht aber aus der Botschaft zu wenig hervor, wie die Ergebnisse von Forschungsaktivitäten (zum Beispiel Zuchterfolge) in den Vorteilsausgleich einfliessen sollen. Diesbezüglich müsse vermieden werden, dass Wettbewerbsvorteile wieder aus der Hand gegeben werden, ohne dass bisher nicht Involvierte vorher entsprechende Gegenleistungen zu erbringen haben.

Der Kanton VS weist darauf hin, dass Art. 23n für die betroffene Industrie nur wenige Verpflichtungen mit sich bringt. Das Recht der Träger traditionellen Wissens ihre genetischen Ressourcen auch nach erfolgter Vermarktung zu nutzen, müsste in die Bestimmung aufgenommen werden.

Der Kanton Genf ist der Ansicht, die Forschung müsse von der Sorgfaltspflicht ausgenommen werden. In der Verordnung sei dies zu regeln und es sei zu klären, welche Nutzungen der Sorgfaltspflicht unterworfen sind.

Politische Parteien

GPS macht geltend, die Verpflichtung zum Vorteilsausgleich nach Art. 5 Nagoya-Protokoll beziehe sich sowohl auf die Phase der Nutzung, wie in Art. 2 Bst. c Nagoya-Protokoll definiert, als auch auf die Phase der späteren Verwendung. Da die wesentlichen finanziellen Vorteile vor allem während dieser zweiten Phase anfielen, müsse Art. 23n ergänzt werden (vgl. dazu den identischen Änderungsantrag der Schutzorganisationen zu Art. 23n unten). Zudem müssten Art. 23n Abs. 1 Bst. a und b umgekehrt werden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

economiesuisse bringt vor, der Geltungsbereich sei nicht klar. Insbesondere für Pathogene und Schädlinge gäbe weder das Nagoya-Protokoll noch der vorliegende Gesetzesentwurf klare Antworten, ob diese als "genetische Ressource" gelten. Der Begriff "genetische Ressource" sollte im Interesse der Recht icherheit e ha i e etz ar efi iert wer e . Auch ie “ utze e " eie i Gesetzestext zu definieren selber zu definieren. Zudem müsse spätestens in der Verordnung präzisiert werden, ob bei Stammsammlungen/Genbanken eine Bescheinigung des Bereitstellers genügt oder ob die Nutzenden in jedem Fall selber Abklärungen im Ursprungsland vornehmen müssen. economiesuisse fordert zudem eine Streichung von Art. 23n Abs. 1 Bst. b, da aufgrund der erforderlichen Rechtsmässigkeit des Zugangs (Art. 23n Abs. 1 Bst. a) sichergestellt sei, dass die Aufteilung der Vorteile im Sinne des Nagoya-Protokolls erfolgte und MAT ausgehandelt wurden. Weiter fordert economiesuisse, die Art der aufzubewahrenden Unterlagen und damit der Verordnungsinhalt müssten im Interesse der Rechtssicherheit vor der NHG-Änderung bekannt sein.