Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 19
AIPPI ist der Ansicht, der Zugang zu genetischen Ressourcen in der Schweiz, sei das in situ oder in ex situ Sammlungen, sollte zum jetzigen Zeitpunkt auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Die Université de Neuchâtel, Faculté de droit, verlangt, der Bund sollte die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen in jedem Fall unterstützen. Abs. 2 sei entsprechend anzupassen.
Die CCOS begrüsst insbesondere Abs. 2, mit dem der Bund die Möglichkeit erhalte, die Stammsammlungen von Mikroorganismen aus Schweizer Umweltproben zu fördern.
4.8. Art. 24a Strafbestimmungen
1
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
Der Kanton ZH erachtet den vorgeschlagenen Strafrahmen für vorsätzliche Falschangaben oder Missachtung der Meldepflicht als unzureichend. Der monetäre Nutzen könne den möglichen Bussenbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Die neue Bestimmung sei deshalb wie folgt zu ergänzen:
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die Höhe der Busse unbeschränkt.
Auch gemäss den Kantonen LU, GL, FR, GE und JU sowie der KBNL sollte unter Berücksichtigung der hohen Umsätze insbesondere in der Pharma- und Kosmetikindustrie eine angemessene Erhöhung der maximalen Busse geprüft werden. FR beantragt einen Verweis auf Art. 70 und 71 StGB (Einziehung von Vermögenswerten).
Die Akademien der Wissenschaften nehmen mit Genugtuung zur Kenntnis dass die Strafbestimmung auf die Nicht-Einhaltung der Meldepflicht beschränkt ist und dass demzufolge die nicht-kommerzielle Forschung keinen staatlichen Sanktionen unterstellt sei.
Bio Suisse und sämtliche Schutzorganisationen mit Ausnahme des WWF beantragen, es sei zu prüfen, ob analog dem Patentgesetz der Zusatz "wobei der Richter die Veröffentlichung des Urteils anordnen kann" eingefügt werden sollte. Weiter sei zu prüfen, ob die in der Botschaft (S. 33) aufgeführte Regelung, dass ohne Meldung bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens keine Zulassung für die Vermarktung eines Produktes erteilt wird, auf Gesetzesstufe verankert werden kann. Eine schon laufende Vermarktung müsse gestoppt werden können, bis die erforderlichen Dokumente über PIC und MAT nachgereicht sind. Ein Gesetz, das einem Nutzer ein Freikaufen aus den Verpflichtungen des Nagoya-Protokolls durch das Bezahlen einer Busse ermöglicht, sei nicht annehmbar.
Das Vizerektorat Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Basel ist dagegen, dass auch der Sorgfaltspflicht bei der nicht kommerziellen Nutzung genetischer Ressourcen mit Hilfe der Strafbestimmungen Beachtung verschafft wird (S. 35 der Botschaft). Dies stehe im Widerspruch zur vorgesehenen Regelung, für die nichtkommerzielle Forschung keine Meldepflicht einzuführen.
Der WWF macht geltend, mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und dem dazugehörigen traditionellen Wissen lasse sich viel Geld verdienen. Geschehe diese Nutzung unrechtmässig unter Verletzung des Nagoya-Protokolls, so stehe in vielen Fällen auch die Maximalbusse in einem krassen Missverhältnis zu den dadurch erzielten Gewinnen. Daher seien diese vom Staat einzuziehen. Dabei sei zu prüfen, ob aus diesen Geldern den Geschädigten ein Entschädigung auszurichten ist. Der WFF beantragt daher den folgenden neuen Absatz nach Abs. 1:
2
(neu) Die erzielten Vermögensvorteile aus der unrechtmässigen Nutzung einer genetischen Ressource gemäss den Artikeln 23n bis 23q werden eingezogen.
3
... (Bisheriger alleiniger Absatz von Artikel 24a wird zu Artikel 24a Absatz 3)
Nach Ansicht der EKAH sind die in der Botschaft erwähnten Durchsetzungsverfügungen und Auflagen (S. 35) ein wichtiges Mittel gegen die Missachtung der Sorgfalts- und Meldepflichten. Es sei zu erwägen, auch die Durchsetzung der Sorgfaltspflicht in vollem Umfang vorzusehen. Dabei müsste überprüft werden, ob – der Sorgfaltspflicht entsprechend – der Zugang zu genetischen Ressourcen tatsächlich rechtmässig erfolgt ist und die Vorteile ausgewogen und gerecht geteilt wurden, und nicht nur, ob überhaupt eine Vereinbarung vorliegt.