Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 20

Aus demselben Grund wie die Schutzorganisationen stellt auch die EKAH die vorgesehene Höhe der Strafandrohung in Frage. Zu prüfen sei zusätzlich die Sanktionsmöglichkeit, bei Missachtung der Pflichten den Marktzugang für ein Produkt, das auf solchen genetischen Ressourcen basiert, zu verweigern. Dies wäre nach Ansicht der EKAH eine möglicherweise harte, aber in bestimmten Fällen angemessene und vor allem im Hinblick auf das Ziel der Umsetzung des Fairnessgebots wirksame Sanktion. Aus Sicht der EKAH ist zudem zwingend ein Monitoring im NHG zu verankern. Es sollen nicht nur Zufallsfunde von Missachtungen sanktioniert werden, sondern in angemessenem Umfang Stichprobenkontrollen stattfinden. Automatische Kontrollen seien zudem vorzusehen, wenn ein bestimmter Betrag einer monetären oder ein bestimmter Gegenwert einer nicht-monetären Vereinbarung überschritten wird. Nur so kann aus Sicht der EKAH sichergestellt werden, dass die Sorgfaltspflicht und die Meldepflicht eingehalten werden. Nicht genügen könne eine Sanktionierung nur auf der Grundlage von Zufallsfunden. Es sei zweifelhaft, ob die vorgesehene Überwachung dem Nagoya-Protokoll genüge.

4.9. Art. 24f Vollzugskompetenzen der Kantone (neu)

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Der Kanton SH macht darauf aufmerksam, dass die neuen Bestimmungen im 5. Abschnitt zum Vollzug das gesamte NHG betreffen und müssten unter diesem Aspekt beurteilt werden. Mit der Inkraftsetzung des Protokolls dürften keine zusätzlichen Aufwendungen für die Kantone entstehen bzw. die Umsetzung im Kanton Schaffhausen habe kostenneutral zu erfolgen.

Der Kanton AG begrüsst die Einführung des Abschnitts zum Vollzug. Dieser habe bisher im NHG gefehlt. Er nimmt zur Kenntnis und erachtet es als sachgerecht, dass sich die Mehrbeanspruchung der Kantone aufgrund der Ratifikation in engen Grenzen halten wird. Auch der Kanton TG begrüsst dies ausdrücklich.

4.10. Art. 24g Aufsicht und Koordination durch den Bund (neu)

1

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesstellen.

Die KBNL hat Verständnis für die Ergänzung des 5. Abschnitts. Sie bezweifelt aber, ob Art. 24g notwendig ist. Die Aufsichtspflicht des Bundes betreffend den Vollzug eines Bundesgesetzes entspreche der gängigen Praxis und müsse nicht speziell erwähnt werden. Art. 24g sei daher zu streichen.

Pro Natura und der SVS machen geltend, der Vollzug und die Kontrolle des NHG durch den Bund hätten sich in der Praxis immer wieder als schwierig erwiesen. Da der Bund bei ungenügendem Vollzug durch einen Kanton keine Sanktionsmöglichkeiten habe, soll er den Vollzug in gravierenden Fällen selbst übernehmen und dem Kanton die dafür vorgesehenen Mittel streichen. Die Bestimmung sei daher wie folgt abzuändern bzw. mit einem weiteren Absatz zu ergänzen:

1 Der Bund beaufsichtigt und gewährleistet den Vollzug dieses Gesetzes. 2 (...) 3 Für den Fall, dass die Kantone ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, kann der Bund die dafür vorgesehenen Mittel aus dem Finanzausgleich kürzen und die Massnahme selbst durchfuhren.