Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 16

Übrige Organisationen und interessierte Kreise

Schutzorganisationen

Sämtliche Schutzorganisationen plädieren dafür, dass die Nutzung und die Vermarktung von genetischen Ressourcen sowie von damit zusammenhängendem traditionellen Wissen mit einer Veröffentlichung des internationalen Zertifikates inklusive vollständiger Information über die Punkte gemäss Art. 17 Abs. 4 Bst. a-i Nagoya-Protokoll erfolgen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die in Art. 17 Abs. 4 Bst. c und f Nagoya-Protokoll aufgeführten Elemente vertraulich behandelt werden sollten. Dies würde dem Öffentlichkeitsgesetz und der von der Schweiz unterzeichneten Århus-Konvention widersprechen. Art. 23o Abs. 2 sei wie folgt anzupassen:

(...) Die genutzte genetische Ressource, deren Quelle sowie weitere (neu) in Artikel 17.4 des Protokolls von Nagoya aufgeführten Angaben der Meldung werden veröffentlicht.

Die Schutzorganisationen machen darauf aufmerksam, dass zwar gemäss Botschaft keine Zulassung erteilt werde, wenn keine Meldung über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vorliegt (S. 33). Unklar bleibe dabei aber, welche Massnahmen der Bund ergreifen kann, wenn für die Vermarktung eines bestimmten Produktes keine Zulassung beantragt werden müsse, wie dies insbesondere bei Kosmetik- und Nahrungsmittelzusatzstoffen der Fall sei. Hier seien zusätzliche Überprüfungs- und Sanktionsmöglichkeiten für den Bund notwendig.

Weitere Verbände

AIPPI begrüsst die Formulierung. Insbesondere sei wichtig, dass eine Meldepflicht erst bei der geplanten Marktzulassung oder bei der tatsächlichen Vermarktung (falls keine Zulassung notwendig ist) entsteht.

Interpharma und Intergenerika erachten die vorgesehene Meldepflicht als praxistauglich. Mit der Vermarktung bzw., dem Antrag auf Marktzulassung sei ein geeigneter Zeitpunkt bestimmt worden. Das BAFU sei die geeignete Behörde zur Entgegennahme der Meldung. Die Involvierung von Swissmedic in das Umsetzungsverfahren des Nagoya-Protokolls wäre nicht sachgerecht, weil die Materie des Protokolls für die Arzneimittelbehörde sachfremd sei. Entscheidend ist nach Ansicht der beiden Verbände, dass dem Pharmaunternehmen bei der Erfüllung der Meldepflicht die Registernummer durch das BAFU umgehend erteilt wird, so dass in der Praxis das Meldeverfahren in Sachen genetische Ressourcen keinen Einfluss auf das Arzneimittelzulassungsverfahren haben kann.

Interpharma und Intergenerika beantragen, der Verordnungsentwurf sei zusammen mit Botschaft und Gesetzesrevision vorzulegen, so dass Klarheit über die Prozesse und Abläufe herrsche. Sie erinnern zudem daran, dass Gebühren nur dann zu bezahlen seien, wenn eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht werde.

Intergenerika macht weiter geltend, für die in der Schweiz tätigen, teilweise aber international aufgestellten Vertriebsfirmen von Generika sei es wichtig eine klare territoriale Abgrenzung der Meldepflicht sicher zu stellen. Es sei zu garantieren, dass sich Sorgfalts- und Meldepflichten immer nur auf die Aktivitäten in der Schweiz beziehen können.

SDV und Scienceindustries unterstützen die Meldepflicht und erachten das BAFU als die richtige Meldestelle. Im Weiteren bringen sie dieselben Anträge vor wie Interpharma und Intergenerika.

swisssem verlangt für den Fall, dass das Protokoll trotz seiner ablehnenden Haltung ratifiziert wird, dass die Meldestelle ihre Tätigkeit erst aufnimmt, wenn das Abkommen international in Kraft tritt. Zudem müssten neue Pflanzenzüchtungen von der Meldepflicht an die neue Meldestelle entbunden werden, da sie bereits beim heute beim BLW gemeldet werden müssten.

zooschweiz geht davon aus, dass Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen des Ursprungslandes nach CITES als Nachweis für den rechtmässigen Zugang zu den Ressourcen ausreichend sind für die Einhaltung von Art. 23n und 23o NHG.

Wissenschafts- und Forschungsorganisationen

Nach Ansicht der Akademien der Wissenschaften kann die Einhaltung der Sorgfaltspflicht als solche nicht gemeldet werden. Sie schlagen deshalb folgenden Wortlaut vor:

Vor der Marktzulassung ... Vermarktung derselben ... muss dem BAFU die Nutzung der genetischen Ressource gemeldet und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht dokumentiert werden.