Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Absatz 3: Die Zulassung wird erst erteilt, wenn der oder die Nutzende den Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht erbracht hat, das heisst, wenn er oder sie die Registernummer vorgelegt hat, die vom BAFU als Nachweis der Meldung zugeteilt wurde. Sobald die Registernummer vorliegt, kann die Markzulassung erfolgen, weshalb es aufgrund der Meldepflicht gemäss der Nagoya-Verordnung zu keinen Verzögerungen in den Zulassungsverfahren kommt.

Absatz 4: Die für die Überprüfung zuständigen Behörden leiten auf Anfrage des BAFU die von der oder dem Nutzenden gemachten Angaben bezüglich der Erfüllung der Meldepflicht an das BAFU weiter. Auf diese Weise kann das BAFU überprüfen, ob die oder der Nutzende die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung eingehalten hat, insbesondere bei mutmasslichen Verstössen gegen diese Bestimmungen.

3.7 Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung anderer Erlasse

Dieser Artikel verweist auf den Anhang mit den Änderungen anderer Verordnungen des Bundes.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am … in Kraft.

4 ANHANG - ÄNDERUNG ANDERER ERLASSE

Im Anhang sind die Änderungen an den in Artikel 11 aufgeführten Verordnungen aufgelistet. Das BAFU hat dazu mehrere Varianten geprüft. Die Minimalvariante besteht darin, in jeder der betreffenden Verordnungen einen einfachen Verweis auf die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung einzufügen. Auf diese Weise soll im Falle eines Gesuchs für die Zulassung eines Produkts, dessen Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, an die Einhaltung der Bestimmungen der Nagoya-Verordnung erinnert werden. Da diese Variante für die Gesuchstellenden nicht sehr transparent ist, müssen die zuständigen Behörden die Antragsformulare anpassen. In diesen sollen die Gesuchstellenden insbesondere angeben, ob es sich um ein Produkt handelt, dessen Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource bzw. auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert. Ferner sollen sie angeben, ob es sich um eine genetische Ressource bzw. um traditionelles Wissen handelt, das dem Geltungsbereich der Nagoya-Verordnung unterstellt ist. Falls ja, sollen sie die Registernummer der Meldung angeben, welche durchs BAFU ausgestellt worden ist (siehe Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4 NagV).

Die Variante, welche namentlich für die FrSV gewählt worden ist, besteht darin, in den einschlägigen Artikeln einen Hinweis einzufügen, wonach die Erfüllung der Meldepflicht eine 24/25

267/2006-01825/06/50/03/F165-0482