Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung darstellt. Zudem wird präzisiert, dass das Gesuch die Registernummer enthalten muss, die vom BAFU als Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht zugeteilt wurde.
Die Änderungen der Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des BAFU (GebV-BAFU)34 beinhalten die Einführung von festen Beträgen für die Leistungen, die vom BAFU im Rahmen des Vollzugs der Nagoya-Verordnung erbracht werden. Die Höhe der Beträge stützt sich auf Artikel 2 und 5 der allgemeinen Gebührenverordnung35. Die formelle Überprüfung der Meldung sowie das Ausstellen der Empfangsbestätigung und der Registernummer als Dienstleistung des BAFU an die Meldenden verursachen schätzungsweise einen Arbeitsaufwand von rund 2 bis 3 Stunden bei einer Meldung nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie nach Artikel 8 Absatz 2, rund 1 bis 2 Stunden bei einer vereinfachten Meldung nach Artikel 4 Absatz 4 und rund 4 Stunden für eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4.
34 SR 814.014
35 SR 172.041.1 25/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482