Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

potentiellem Wert, und zum genetischen Material zählt jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält. Es handelt sich also nicht nur um DNA oder RNA, sondern um Tiere, Pflanzen, Bakterien und andere Organismen oder Teile davon, die Träger der Erbeinheiten sind. Unter der Nutzung einer genetischen Ressource versteht man folglich jede Forschungs- und Entwicklungstätigkeit an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen.

Der Begriff "Nutzende" ergibt sich aus Artikel 23n Absatz 1 des NHG. Unter den Nutzenden versteht man diejenigen, die direkt genetische Ressourcen im Sinne des Nagoya-Protokolls nutzen (z.B. ein Forscher in einer Universität oder in der Industrie) oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen (z.B. ein Unternehmen, das ein Produkt, dessen Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource basiert, vermarktet). Wie bereits in der Botschaft zum Nagoya-Protokoll erläutert wurde, ist diese Definition der Nutzenden wichtig, da diejenigen, die Vorteile aus der Nutzung einer genetischen Ressource erzielen, nicht in jedem Fall dieselben sind wie jene, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an dieser Ressource durchführen.

Die "Vermarktung" umfasst das Verkaufen von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, sowie andere Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit genutzten genetischen Ressourcen, aus denen finanzielle Vorteile resultieren, insbesondere Lizenzen, Pfandverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte. Der Begriff umfasst ebenfalls das Verkaufen von Produkten, deren Entwicklung auf genutztem sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, sowie andere Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit diesem Wissen, aus denen kommerzielle Vorteile entstehen.

In Anlehnung an die EU-Verordnung wird der Begriff "international anerkanntes Konformitätszertifikat" definiert. Dieses dient den Nutzenden als Nachweis, dass der Zugang zur genetischen Ressource im Einklang mit der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen für den Vorteilsausgleich vereinbart worden sind. Sein Inhalt ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 4 des Nagoya-Protokolls.

3.4 Anforderungen an die Nutzung genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens aus anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht wird im Artikel 23n NHG beschrieben. Laut Absatz 1 dieses Gesetzesartikels müssen Nutzende von genetischen Ressourcen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu diesen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus deren Nutzung vereinbart worden sind.

Artikel 23n Absatz 2 NHG beschreibt jene Situationen, bei denen die Sorgfaltsplicht nicht zur Anwendung kommt. Darunter zählen z.B. Zugänge zu genetischen Ressourcen aus Nicht- 8/25

267/2006-01825/06/50/03/F165-0482