Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

3 ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN

3.1 Einleitende Bemerkungen

Die Ausgangslage für die einzelnen Bestimmungen in der NagV bilden die neuen Bestimmungen im Abschnitt 3c über genetische Ressourcen des NHG. Diese Bestimmungen werden bereits in der Botschaft zum Nagoya-Protokoll ausführlich erläutert. Die NagV stützt sich weitgehend auf diese Erläuterungen. Soweit wie möglich wird mit der NagV ferner eine Harmonisierung mit den Bestimmungen in der EU-Verordnung15 angestrebt. Schliesslich ist die NagV so konzipiert worden, dass sie genügen flexibel in allen Sektoren, die genetische Ressourcen oder sich darauf beziehendes traditionelles Wissen nutzen (siehe Kapitel 2.5), angewendet werden kann, ohne dass dabei eine kohärente und wirksame Umsetzung des Nagoya-Protokolls verlorengeht.

In den folgenden Kapiteln werden die einzelnen Artikel und Absätze der NagV erläutert. Einführend zu jedem Artikel werden ferner die gesetzlichen Grundlagen im NHG und deren Bedeutung sowie teilweise auch die relevanten Bestimmungen im Nagoya-Protokoll zusammenfassend wiedergegeben.

3.2 Ingress

Im Ingress werden die wichtigsten Bestimmungen des NHG sowie das Nagoya-Protokoll aufgeführt, auf welche sich die NagV stützt und welche in der Verordnung weiter konkretisiert werden.

3.3 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 beschreibt den Gegenstand der Verordnung. Dieser betrifft den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen sowie von dem sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen. Er betrifft ferner die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung dieser Ressourcen bzw. dieses Wissens.

Art. 2 Begriffe

Im Artikel 2 werden die wichtigsten Begriffe aufgeführt, die bereits im Nagoya-Protokoll und im Übereinkommen über die biologische Vielfalt definiert sind. Darunter zählen die Begriffe "genetische Ressourcen", "genetisches Material" und "Nutzung der genetischen Ressourcen". Unter einer genetischen Ressource zählt genetisches Material von tatsächlichem oder

15 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16 April 2014: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0511&from=DE 7/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482