Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

gewiesen werden kann, dass die Sorgfaltspflicht in der Schweiz eingehalten worden ist. Da nicht-vertrauliche Informationen öffentlich gemacht werden, trägt eine freiwillige Meldung auch der Erhöhung der Transparenz über die Herkunft der genetischen Ressourcen bei. Eine freiwilligen Meldungen wird deshalb das Vertrauen der Bereitstellerländer in die Schweizer Forschungsinstitutionen stärken, was zukünftige Zugänge zu genetische Ressourcen erleichtern wird.

Absatz 3: Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer. Diese Nummer wird ausgestellt, sobald eine formelle Überprüfung des vollständig ausgefüllten Formulars für die Meldung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durchs BAFU stattgefunden hat. Die Registernummer dient insbesondere auch als Nachweis bei Marktzulassungsverfahren (siehe Art. 11).

Absatz 4: Falls die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei der Vermarktung bzw. Marktzulassungen eines spezifischen Produktes bereits im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bescheinigt worden ist oder aufgrund von Informationen, die durch die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls publiziert worden sind, ersichtlich ist (ABS Clearing-House: Checkpoint Communiqué), kann der oder die Nutzende anstelle der Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 die Registernummer der entsprechenden Bescheinigung oder Publikation dem BAFU melden. Diese vereinfachte Meldung reduziert den Aufwand für die Nutzenden, falls eine Erstzulassung eines Produktes aus genutzten genetischen Ressourcen bereits in einem anderen Land erfolgt ist, in dem die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemeldet worden ist.

Absatz 5: Dieser Absatz hält fest, dass der oder die Nutzende anlässlich eines Marktzulassungsverfahrens der zuständigen Behörde nach Artikel 11 anzugeben hat, ob die Entwicklung des zu vermarktenden Produktes auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, der Sorgfalts- und Meldepflicht unterliegen. Falls ja, so haben die Nutzenden im Rahmen des bestimmten Verfahrens die Registernummer anzugeben. Es ist folglich die Aufgabe der Nutzenden und nicht jene der zuständigen Behörde, in der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht abzuklären, ob ein zu vermarktendes Produkt der Meldepflicht unterliegt oder nicht (siehe auch Art. 11).

Art. 5 Traditionelles Wissen

Artikel 23p des NHG hält fest, dass die Sorgfalts- und Meldepflicht auch für sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften gelten, solange dieses traditionelles Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.

Der Begriff «sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen» ist weder im Nagoya-Protokoll noch in der NagV definiert. Ableitend aus Artikel 8j der CBD und übereinstimmend mit den Erläuterungen betreffend traditionelles Wissen im Schweizer Patentgesetz22 kann der Begriff «traditionelles Wissen» im Zusammenhang mit dieser Bestimmung als «die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und lokalen Gemeinschaften in Entwicklungs- und Industrieländern, welche diese Gemeinschaften über Genera-

22 BBl 2006 1, 80 15/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482