Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls oder genetische Ressourcen, die für die spezifische Nutzung von einer besonderen internationalen Regelung nach Artikel 4 des Nagoya-Protokolls erfasst sind (z.B. genetische Ressourcen unter dem multilateralen Vorteilsausgleichsystem des internationalen Vertrages über pflanzengengenetische Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft, IV-PGREL16). Aus Artikel 25d NHG geht ferner hervor, dass die Sorgfaltspflicht nicht rückwirkend zur Anwendung kommt, d.h., sie gilt nur für Zugänge zu genetischen Ressourcen, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des NHG erfolgt sind.

Artikel 23n Absatz 3 und 4 NHG definieren, was unter der Nutzung einer genetischen Ressource und unter einem rechtmässigen Zugang verstanden wird.

Artikel 23n Absatz 5 NHG hält fest, dass, falls die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt ist, die Nutzenden diese nachträglich zu erfüllen oder die Nutzung oder das Erzielen der Vorteile einzustellen haben. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für pathogene Organismen oder Schadorganismen verzögert erfüllt werden können.

Schliesslich hält Artikel 23n Absatz 6 NHG fest, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene weiter regeln wird, welche Informationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht aufgezeichnet und allenfalls an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden sollen.

Artikel 3 der NagV konkretisiert insbesondere Artikel 23n Absatz 5 (Notstandssituationen) und Absatz 6 (Informationen) der NHG-Bestimmungen.

Absatz 1: Dieser Absatz beschreibt die Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 23n NHG aufgezeichnet, aufbewahrt und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen. Laut der Botschaft zum Nagoya-Protokoll ist es grundsätzlich die Aufgabe der Nutzenden, zu belegen, dass die Sorgfaltspflicht eingehalten worden ist (Eigenverantwortung). Die Informationen nach Absatz 1 NagV sind folglich als minimale Informationen zu verstehen, die in jedem Fall vorhanden sein müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die genaue Zusammenstellung der Informationen hängt zusätzlich davon ab, ob und wie eine Vertragspartei den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen geregelt hat. Zur Erhöhung der Rechtsicherheit empfiehlt es sich, weitere Informationen, die im Absatz 1 nicht ausdrücklich erwähnt werden, aufzuzeichnen, aufzubewahren und gegebenenfalls an nachfolgende Nutzende weiterzugeben. Zu solchen Informationen können z.B. Emails zwischen den Nutzenden und denjenigen, welche die genetischen Ressourcen bereitstellen, Aufzeichnungen von telefonischen Abklärungen, usw. zählen.

Buchstabe a – Falls es sich um eine genetische Ressource aus einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls handelt, die den Zugang geregelt hat und die ein international anerkanntes Konformitätszertifikat ausgestellt, soll insbesondere das eindeutige Kennzeichen des Konformitätszertifikat sowie allfällige Informationen über die Nutzungs- und Weitergaberechte aufbewahrt und gegebenenfalls weitergeben werden. Unter den Nutzungs- und Weitergaberechten sollen jene Rechte aufgezeichnet werden, die in der Regel in den Genehmigungen oder in den gleichwertigen Dokumenten enthalten sind. Insbesondere soll unter den Nutzungsrechten festgehalten werden, ob eine genetische Ressource für nicht-kommerzielle und/oder für kommerzielle Zwecke verwendet werden darf. Unter den Weitergaberechten soll insbesondere aufgezeichnet werden, ob eine genetische Ressource an Dritte weitergegeben werden darf.

16 SR 0.910.6

9/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482