Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
tionen geschaffen, verbessert und an die sich ändernden Bedürfnisse und Umwelteinflüsse angepasst sowie, häufig in mündlicher Form, an die nachfolgende Generation weitergegeben haben» verstanden werden. Beim Begriff «sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen» handelt es sich folglich um das traditionelle Wissen über die Eigenschaften einer genetischen Ressource (z.B. das traditionelle Wissen über die Heilwirkung einer Pflanze).
Ebenfalls nicht definiert ist traditionelles Wissen, das der Öffentlichkeit bereits frei zugänglich ist. Eine weitere Klärung dieser Begriffe sollten die Verhandlungen liefern, die zurzeit im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum23 stattfinden, sowie die weiteren Arbeiten über traditionelles Wissen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt24.
Laut Artikel 5 der NagV gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Weitergabe-, und Meldepflichten nach Artikel 3 bis 4 für die Nutzenden von sich auf genetischen Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen nach Artikel 23p NHG sinngemäss. Eine sinngemässe Anwendung des Artikels ist dann gegeben, wenn die Bestimmungen betreffend das traditionelle Wissen im Nagoya-Protokoll (insbesondere Artikel 3, 5, 7, 12 und 16) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker25 erfüllt sind. So ist z.B. als Quelle des traditionellen Wissens jene indigene und ortsansässige Gemeinschaft anzugeben, welche die Trägerin des genutzten traditionellen Wissens ist. Falls diese nicht bekannt ist, soll die präzise Literaturangabe oder sonstige Quelle aufgezeichnet werden, aus der das traditionelle Wissen stammt.
Art. 6 Anerkennung von bewährten Verfahren
Bereits vor der Annahme des Nagoya-Protokolls haben verschiedene Sektoren oder Vereinigungen von Nutzenden bewährte Verfahren ausgearbeitet, an die sich ihre Mitglieder halten sollten, damit die Zugangs- und Vorteilsausgleichbestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eingehalten werden (siehe z.B. Access and Benefit-Sharing Good Practice for Academic Research on Genetic Resources26). Auch Artikel 19 und 20 des Nagoya-Protokolls ermutigen Vertragsparteien Mustervertragsklauseln, Verhaltensregeln, Leitlinien oder Normen (kurz bewährte Verfahren) auszuarbeiten. Bewährte Verfahren können die Einhaltung der Zugangs- und Vorteilausgleichbestimmungen in den einzelnen Sektoren erleichtern. Ähnlich wie in Artikel 8 der EU-Verordnung27 wird mit diesem Artikel die Möglichkeit geschaffen, dass bewährte Verfahren, welche die Anforderungen der Verordnung erfüllen, anerkannt werden können.
Absatz 1: In diesem Absatz wird festgehalten, dass das BAFU ein öffentliches Verzeichnis von anerkannten Verfahren führt, bei deren Anwendung Nutzende davon ausgehen können,
23 WIPO Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore (IGC): www.wipo.int/tk/en/igc/
24 Article 8(j) - Traditional Knowledge, Innovations and Practices: www.cbd.int/traditional
25 United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples: www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/DRIPS_en.pdf
26 Swiss Academy of Sciences: http://abs.scnat.ch/downloads/documents/ABS_GoodPractice_2012.pdf
27 Verordnung (EU) Nr. 511/2011 vom 16 April 2014: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0511&from=DE 16/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482