Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (kurz EU-Verordnung)9 definiert die Massnahmen zur Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und den Vorteilsausgleich. Diese sind auf alle Mitgliedstaaten anwendbar, egal ob ein Mitgliedstaat das Nagoya-Protokoll ratifiziert hat oder nicht. Ähnlich wie in der Schweiz wird auch in der EU eine Sorgfaltspflicht für die Nutzung von genetischen Ressourcen und eine Meldepflicht eingeführt. Die genaue Einrichtung der Meldestellen, die zu treffenden Sanktionen, sowie die Ausgestaltung einer allfälligen Zugangsregulierung zu den genetischen Ressourcen werden jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Die EU-Verordnung ist am 9. Juni 2014 in Kraft getreten. Die Artikel 4, 7 und 9 der Verordnung (Nutzermassnahmen) werden hingegen erst am 12. Oktober 2015 für die Union zur Anwendung kommen. Zurzeit arbeiten mehrere EU-Mitgliedstaaten an weiteren Regulierungen auf nationaler Ebene, einschliesslich an ausführlichen Bestimmungen über den Zugang zu ihren eigenen genetischen Ressourcen (siehe z.B. Frankreich10).
Der EU-Regulierungsansatz deckt sich weitgehend mit dem Regulierungsansatz in der Schweiz. Die Sorgfaltspflicht in der Schweiz ist verglichen mit jener in der EU jedoch flexibler ausgestaltet, damit sie in allen betroffenen Sektoren einfach anwendbar ist. Da die Schweizer Nutzenden viele genetische Ressourcen insbesondere auch mit Nutzenden in EU-Mitgliedstaaten austauschen, ist es sinnvoll, dass die Schweizer Regulierungen im Bereich der genetischen Ressourcen so weit wie möglich mit denjenigen der EU harmonisiert werden.
Nebst der EU hat auch Norwegen das Nagoya-Protokoll ratifiziert. Auch Norwegen arbeitet zurzeit an weiteren Regulierungen, insbesondere betreffend den Zugang zu ihren eigenen genetischen Ressourcen und zum traditionellen Wissen. Einen Überblick aller Ratifikationen und der innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich findet man auf der internationalen Informationsstelle nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls11.
2.4 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Auswirkungen auf Bund und Kantone wurden bereits im Rahmen der Ratifikation des Nagoya-Protokolls ausführlich beschrieben (Ziff. 4.1 und 4.2 der Botschaft12). Die Verordnung wird keine wesentlichen weiteren Auswirkungen auf Bund und Kantone haben. Die finanziellen und personellen Ressourcen für den Vollzug der NagV sind vorhanden. Die einzelnen Aufgaben, welche auf die Behörden anfallen, werden im Kapitel 3.6 weiter beschrieben.
9 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16 April 2014: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0511&from=DE
10 Projet de loi relatif à la biodiversité: http://www.assemblee-nationale.fr/14/pdf/projets/pl1847.pdf
11 Access and Benefit-Sharing Clearing-House: https://absch.cbd.int/
12 SR 13.034 5/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482