Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
2. Eine Meldepflicht (Art. 23o NHG). Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der
Marktzulassung bzw. vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.
3. Eine Möglichkeit für den Bundesrat, genetische Ressourcen im Inland zu regeln
(Art. 23q NHG) und diesen von einer Meldung oder einer Bewilligung und einer Vereinbarung betreffend den Vorteilsausgleich abhängig zu machen. Der Bund erhält ferner die Möglichkeit, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der hiesigen genetischen Ressourcen zu unterstützten.
Die Sorgfalts- und Meldepflicht sind sinngemäss auch auf das sich auf genetische Ressour-
cen beziehende traditionelle Wissen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften
anzuwenden, solange dieses der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist (Art. 23p NHG). Ferner wurden die Straf- und Vollzugsbestimmungen im NHG angepasst.
Die neuen Bestimmungen im NHG sind zusammen mit dem Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 für die Schweiz in Kraft getreten. Die Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) dient der Konkretisierung gewisser NHG-Bestimmungen sowie der weiteren Umsetzung des Nagoya-Protokolls.
2 ALLGEMEINES
2.1 Die Gründe für die Verordnung
Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Genehmigung des Nagoya-Protokolls und dessen Umsetzung (kurz Botschaft zum Nagoya-Protokoll)6 fest, dass gestützt auf die Änderungen im NHG auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Diese dienen auch der weiteren Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz.
Insbesondere regelt der Bundesrat laut Artikel 23n Absatz 6 NHG die Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen, welche aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
Ferner muss laut Artikel 23o Absatz 1 NHG die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen (bzw. auf sich darauf beziehenden traditionellen Wissen) basiert, dem BAFU gemeldet werden. Laut Artikel 23o Absatz 3 NHG bezeichnet der Bundesrat die zuständigen Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen.
Schliesslich kann der Bundesrat laut Artikel 23q Absatz 1 NHG den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Meldung oder Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen.
Zur Sicherstellung einer kohärenten und transparenten Umsetzung dieser Bestimmungen auf Verordnungsebene und zur Vermeidung ausführlicher Anpassungen in bestehenden Verord-
6 SR 13.034
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