Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Absatz 2: Das BAFU ermutigt die Nutzenden, Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergeben, auch bei Fehlen einer Rechtspflicht freiwillig ausgewogen und gerecht zu teilen. Die Vorteile sollen dabei für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile eingesetzt werden. Dazu zählen insbesondere auch Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen aus der Schweiz ergeben sowie jene, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen aus Ländern, die keine rechtlich bindenden Vorteilsausgleichbestimmungen besitzen. In der Praxis können dazu zum Beispiel rechtlich nicht bindende Verhaltensregeln, Leitlinien, bewährte Verfahren oder Normen dienen, die von den Vereinigungen der Nutzenden in den unterschiedlichen Sektoren selbst ausgearbeitet werden oder wurden (z.B. das IPEN, siehe Art. 7). Mit diesem Absatz soll somit ein Beitrag geleistet werden, dass das Ziel des Nagoya-Protokolls, die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, besser erreicht wird. Er trägt ferner zur Umsetzung von Artikel 9 des Nagoya-Protokolls bei, laut welchem Vertragsparteien Nutzer und Bereitsteller ermutigen sollen, die erzielten Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einzusetzen.

Art. 11 Aufgaben anderer Behörden

Dieser Artikel definiert die Aufgaben anderer Behörden. Er konkretisiert den dritten Absatz von Artikel 23o NHG, wonach der Bundesrat die zuständigen Stellen bezeichnet, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Gemäss Botschaft des Bundesrates handelt es sich dabei insbesondere um das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Die Überprüfung erfolgt unter anderem im Rahmen der Zulassungs- und Bewilligungsverfahren für Produkte, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert. Die Überprüfung beschränkt sich auf eine formelle Kontrolle, ob die Meldung ans BAFU nach Artikel 4 sowie nach Artikel 8 Absatz 2 a erfolgt ist. Konkret wird also nachgeprüft, ob die Nutzenden über eine Registernummer verfügen, welche ihnen als Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht zugeteilt worden ist. Als Grundlage für die Überprüfung dienen die von den Nutzenden gemachten Angaben, wie zum Beispiel, ob es sich um ein Produkt handelt, dessen Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert und ob diese genetische Ressource oder das traditionelle Wissen den Bestimmungen der Nagoya-Verordnung unterliegt.

Absatz 1: Aus der Tabelle ist für jedes bewilligungspflichtige Produkt ersichtlich, welche Behörde für die Zulassung und für die Durchführung der formellen Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht nach Artikel 4 und nach Artikel 8 Absatz 2 zuständig ist und welche Verordnung für das Verfahren massgebend ist. Die entsprechenden Verordnungen werden laut den in den Erläuterungen zum Anhang dargelegten Änderungen ergänzt.

Absatz 2: Stellt die zuständige Behörde fest, dass in den Gesuchsunterlagen die Registernummer fehlt, die vom BAFU als Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht zugeteilt wird, so fordert sie die Nutzende oder den Nutzenden auf, den Nachweis bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens nachzureichen. 23/25

267/2006-01825/06/50/03/F165-0482