Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
diese Informationen als Nachweis dienen, dass er eine spezifische genetische Ressource rechtmässig weitergegeben hat.
Ziffer 7 – Falls eine Vertragspartei des Nagoya-Protokolls den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen geregelt hat, sollen alle Genehmigungen oder gleichwertige Dokumente (z.B. Verfügungen, Meldebestätigungen, usw.) als Nachweis für eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung (prior informed consent – PIC) der berechtigten Vertragspartei des Nagoya-Protokolls sowie Informationen über Nutzungs- und Weitergaberechte (siehe Buchstabe a) aufgezeichnet werden. Die Genehmigung wird in der Regel von der zuständigen Behörde im Bereitstellerland ausgestellt. Falls mehrere solche Behörden in einem Land vorhanden sind, können mehrere Genehmigungen erforderlich sein. Eine Vertragspartei kann den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen auch so regeln, dass eine Genehmigung von einer privaten Person, einer Institution und/oder von einer indigenen und ortsansässigen Gemeinschaft erforderlich ist. Wie und ob eine Vertragspartei den Zugang geregelt hat, kann anhand der Informationen in der internationalen Informationsstelle (ABS Clearing-House)18 und mittels Nachfrage bei den nationalen Behörden oder Kontaktstellen fürs Nagoya-Protokoll in Erfahrung gebracht werden. Falls der Zugang in einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls nicht geregelt ist, empfiehlt sich, die schriftlichen Bestätigungen der zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktstellen aufzubewahren, die belegen, dass keine Zustimmung erforderlich war.
Ziffer 8 – Diese Ziffer betrifft die Informationen über die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen. Der Vorteilsaugleich wird in der Regel zum Zeitpunkt des Zugangs zu genetischen Ressourcen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms - MAT) zwischen dem Bereitsteller und dem Nutzenden der genetischen Ressourcen geregelt. Je nach Vorschriften in den einzelnen Ländern kann der Bereitsteller dabei die zuständige nationale Behörde, eine nationale Institution, eine indigene und ortsansässige Gemeinschaft und/oder auch ein privater Anbieter sein. Unter Ziffer 8 sind deshalb alle relevanten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren, die belegen, dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile vereinbart worden sind. Dazu zählen insbesondere die Vorteilsausgleichsverträge oder sonstige Vereinbarungen, in denen festgehalten wird, welche Vorteile (monetäre und/oder nicht-monetäre Vorteile) geteilt werden. Falls gemäss innerstaatlichen Vorschriften kein Vorteilsausgleich erforderlich war, sollen, sofern vorhanden, die schriftlichen Bestätigungen der Bereitsteller der genetischen Ressourcen aufbewahrt werden, die belegen, dass kein Vorteilsausgleich erforderlich war. In Übereinstimmung mit den Zielen des Nagoya-Protokolls und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt empfiehlt es sich, auch in diesen Fällen Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ausgewogen und gerecht mit den Bereitstellern zu teilen und die entsprechende Informationen aufzubewahren.
Absatz 2: Falls bestimmte Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht bekannt sind und nicht in Erfahrung gebracht werden können, sind die Gründe dafür aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben. Da die Sorgfaltspflicht nicht rückwirkend zur Anwendung kommt, bzw. nur bei Neuzugängen zu genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien gilt, sollte es jedoch im Prinzip immer möglich sein, die Informationen laut Absatz 1 Buchstabe b aufzuzeichnen.
18 https://absch.cbd.int/#!/ 12/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482