Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
nungen werden die Bestimmungen über genetische Ressourcen im NHG in einer einzelnen neuen Verordnung weiter konkretisiert. Mit der Nagoya-Verordnung soll die Rechtssicherheit bei der Nutzung der genetischen Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens weiter erhöht und die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht für die Nutzenden erleichtert werden.
2.2 Inhalt und Aufbau der neuen Verordnung
Der Aufbau der Nagoya-Verordnung (NagV) lehnt sich an denjenigen der Cartagena-Verordnung (CartV)7 an. Letztere dient der Umsetzung des Protokolls von Cartagena8 über die biologische Sicherheit in der Schweiz, das ebenfalls im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ausgearbeitet worden ist.
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) definiert den Gegenstand (Art. 1) sowie wichtige Begriffe (Art. 2) der Verordnung.
Abschnitt 2 hält die Anforderungen an die Nutzung genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens aus anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls fest. Er konkretisiert die Bestimmungen betreffend die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich (Art. 3 – Sorgfaltspflicht, Art. 4 – Meldepflicht, Art. 5 – traditionelles Wissen) und er enthält weitere Bestimmungen, welche die Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz erleichtern (Art. 6 – Anerkennung von bewährten Verfahren, Art. 7 – Anerkennung von Sammlungen).
Abschnitt 3 enthält Bestimmungen betreffend den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland (Art. 8) sowie Kriterien für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen (Art. 9).
Abschnitt 4 definiert die Aufgaben der Behörden. Artikel 10 definiert die Rolle und die Aufgaben des BAFU. Artikel 11 definiert die Aufgaben anderer Behörden im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht für Produkte, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert.
Abschnitt 5 enthält die Schlussbestimmungen. Darunter zählen die Änderung anderer Erlasse (Art. 12) sowie das Inkrafttreten (Art. 13). Die Konkreten Änderungen anderer Erlasse werden im Anhang aufgeführt.
2.3 Überblick der Rechtslage in Europa
In der Europäischen Union (EU) haben die EU und 24 Mitgliedstaaten das Nagoya-Protokoll unterzeichnet, und nebst der EU haben es bis heute 3 Mitgliedstaaten (Dänemark, Spanien und Ungarn) ratifiziert. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Massnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über
7 SR 814.912.21
8 SR 0.451.431 4/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482