Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

ermöglicht die Aufnahme einer Sammlung aufs Verzeichnis, auch wenn keine externe Zertifizierungsstelle vorhanden ist.

Absatz 3(b): Dieser Absatz definiert, unter welchen Bedingungen eine Sammlung vom Verzeichnis gestrichen wird.

3.5 Genetische Ressourcen im Inland

Art. 8 Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland

Laut dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Nagoya-Protokoll haben die Staaten souveräne Rechte über ihre natürlichen Ressourcen. Gemäss Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkommens und Artikel 6 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls bedarf der Zugang zu genetischen Ressourcen eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der betroffenen Vertragspartei, sofern diese nichts anderes bestimmt hat. Mit anderen Worten, die Staaten können selbst bestimmen, wie und ob der Zugang zu ihren eigenen genetischen Ressourcen geregelt werden soll oder nicht.

Auch die Schweiz besitzt unter anderem dank den Alpen genetische Ressourcen, die es zu erhalten und nachhaltig zu nutzen gilt. Mit Artikel 23q Absatz 1 NHG wurde der Bundesrat deshalb ermächtigt, den Zugang zu den genetischen Ressourcen im Inland zu regeln. Insbesondere kann er diesen von einer Meldung oder von einer Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen. Laut der Botschaft zum Nagoya-Protokoll würde sich ein Meldeverfahren eignen, um einen besseren Überblick über die Nutzung der genetischen Ressourcen aus der Schweiz zu erhalten. In der Tat ist bis heute ausserhalb des Land- und Forstwirtschaftsbereichs wenig über die genetischen Ressourcen der Schweiz und deren Nutzung bekannt31.

Es bieten sich mehrere Ansätze an, den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland zu regeln bzw. ein Meldeverfahren auszugestalten. Als maximalen Ansatzkönnte ein vollständiges Zugangs- und Vorteilsausgleichsystem gemäss dem Nagoya-Protokoll eingeführt werden (Bewilligungspflicht für den Zugang mit vertraglich geregelter Nutzung und Vorteilsausausgleichsverpflichtung). Weitere Ansätze bilden die Einführung einer Meldepflicht für jede Nutzung der genetischen Ressourcen aus der Schweiz, eine Dokumentationspflicht für den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland und eine Meldepflicht bei der Vermarktung von Produkten aus diesen Ressourcen oder ein freiwilliges Meldesystem, das dem Nutzenden bei Bedarf die Rechtssicherheit verschafft, dass die genetische Ressource aus der Schweiz stammt.

Mit dem vorgeschlagenen Ansatz nach Artikel 8 wird, ähnlich wie bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien, eine Dokumentations- und Meldepflicht für die Nutzung von genetischen Ressourcen aus der Schweiz eingeführt. Es handelt sich dabei jedoch weder um ein Bewilligungs- noch um ein Vorteilsausgleichsverfahren laut dem Nagoya-Protokoll. Die Nutzungs- und Eigentumsrechte der Forschenden und der Industrie werden folglich nicht eingeschränkt. Dank dieser Regelung kann die Nutzung der geneti-

31 Strategie Biodiversität Schweiz: www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01660/index.html?lang=de 19/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482