Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

2.5 Auswirkungen auf Forschung und Wirtschaft

Die Auswirkungen auf Forschung und Wirtschaft wurden bereits im Rahmen der Ratifikation des Nagoya-Protokolls ausführlich beschrieben (Ziff. 4.3 der Botschaft13). Die volkswirtschaftlichen Beurteilung14 zur Ratifikation des Nagoya-Protokolls ergab, dass sich die Umsetzung dieses Protokolls langfristig positiv auf die Forschung und Wirtschaft auswirken wird. Dank einem klaren rechtlichen Rahmen für die Nutzung von genetischen Ressourcen kann die Rechtsicherheit erhöht werden. Transparente Zugangsregelungen und Kontaktstellen in den Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls werden beitragen, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern. Und schliesslich trägt die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen dazu bei, die Biodiversität in den Bereitstellerländern zu erhalten und den Zugang zu genetischen Ressourcen langfristig zu sichern.

Die NagV konkretisiert die Gesetzesbestimmungen im NHG. Sie erleichtert die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht in der Forschung und Wirtschaft und trägt der Erhöhung der Rechtsicherheit bei der Nutzung der genetischen Ressourcen bei. Die Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht aufgezeichnet werden sollen (Art. 3 NagV), wurden so definiert, dass sie den sektoriellen Eigenschaften Rechnung tragen. Bei sachgerechter Anwendung der Meldepflicht (Art. 4 und 11 NagV) sollte es zu keinen Verzögerungen in den Marktzulassungsverfahren kommen. Schliesslich werden Massnahmen vorgesehen, welche die Umsetzung der neuen Pflichten in spezifischen Sektoren weiter erleichtern werden (z.B. Art. 6 und 7 NagV).

Die neuen Bestimmungen betreffend den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland (Art. 8 NagV) wurden so ausgestaltet, dass sie für die Forschenden in der Schweiz zu keinem zusätzlichen Aufwand führen. In Schweizer Forschungsprojekten wird der Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland bereits heute dokumentiert, womit die Dokumentationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 im Prinzip erfüllt sein sollte.

Für Unternehmen, die Produkte aus genutzten genetischen Ressourcen aus der Schweiz vermarkten, entsteht aufgrund der Meldepflicht laut Artikel 8 Absätze 2 – 4 ein geringer Mehraufwand. Dieser sollte sich Dank der erhöhten Rechtssicherheit bei der Nutzung dieser Ressourcen jedoch mehr als ausgleichen. Die Meldung, dass der Zugang zur genutzten genetischen Ressource in der Schweiz stattgefunden hat, wird insbesondere die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls (z.B. EU-Staaten) erleichtern, in denen die legale Herkunft der genetischen Ressourcen ausgewiesen werden muss.

Schliesslich kann dank der Zugangsregulierung nach Artikel 8 ein besserer Überblick über die kommerzielle Nutzung der Schweizer Biodiversität geschaffen werden. Dies dient insbesondere auch der Stärkung der souveränen Rechte der Schweiz über ihre genetischen Ressourcen. Nur wenn genetische Ressourcen aus der Schweiz gut dokumentiert werden, kann die Schweiz ihre Rechte allenfalls geltend machen.

13 SR 13.034

14 Ratifikation Nagoya-Protokoll. Volkswirtschaftliche Beurteilung. Referenz/Aktenzeichen: L252-3725 (Dokument erhältlich auf Anfrage beim BAFU) 6/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482