Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Absatz 2: Unterstützt werden können insbesondere Tätigkeiten von Institutionen oder Organisationen, die genetische Ressourcen in-situ oder ex-situ erhalten, charakterisieren, nachhaltig nutzen oder die Vorteile aus deren Nutzung für die Erhaltung der Biodiversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einsetzen. Die In-situ-Erhaltung und die Ex-situ-Erhaltung werden so verstanden, wie diese Begriffe im Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt32 definiert werden.

Die unterstützten Projekte sollen demnach beitragen, alle Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu erreichen, einschliesslich die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Sie sollen sich insbesondere nach der Strategie Biodiversität Schweiz33 richten.

Absatz 3: Informationen über genetische Ressourcen, deren Erhaltung und nachhaltige Nutzung mit Finanzhilfen unterstützt worden ist, sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu Stellen. Zu diesen Informationen zählen auch allfällige Vorteile, die aus der Nutzung dieser Ressourcen entstanden und ausgewogen und gerecht geteilt worden sind. Sie tragen somit auch dem Monitoring der Biodiversität der Schweiz und dessen Nutzung bei.

3.6 Aufgaben der Behörden

Art. 10 Aufgaben des BAFU

Laut Artikel 24f und 24g NHG obliegt der Vollzug dieser Verordnung im Wesentlichen dem Bund. Dieser kann jedoch für die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht im Sinne einer Teilaufgabe die Kantone beiziehen, wenn diese im Rahmen bestehender Verfahren bereits mit Vollzugsaufgaben betraut sind, beispielsweise bei der Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht in geschlossenen Systemen.

Absatz 1: Im Absatz 1 werden die Artikel 24f und 24g NHG sowie die Artikel 13, 14 und 29 des Nagoya-Protokolls konkretisiert sowie die Vollzugsaufgaben des BAFU aufgezählt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere das Betreiben einer Datenbank, in welcher die Informationen bezüglich der Sorgfalts- und Meldepflichten erfasst werden, das Führen einer nationalen Informationsstelle für den Zugang und den Vorteilsausgleich (nationales ABS Clearing-House), die Verbindung und der Informationsaustausch mit der internationalen Informationsstelle für über den Zugang und den Vorteilsausgleich (ABS Clearing-House) sowie mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflicht, usw. Laut Buchstabe f. prüft das BAFU ferner die Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflicht, wenn konkrete Hinweise auf deren Verletzung vorliegen. Die Meldung, die vor der Marktzulassung bzw. vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf genutztem traditionellem Wissen basiert, zu erfolgen hat, wird im Normalfall lediglich formell überprüft. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Zulassungsverfahren durch die Meldepflicht nicht verzögert werden.

32 SR 0.451.43

33 Strategie Biodiversität Schweiz: www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01660/index.html?lang=de 22/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482