Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Buchstabe b – Falls kein international anerkanntes Konformitätszertifikat verfügbar ist, sollen die Informationen gemäss Ziffer 1 bis 8 aufgezeichnet, aufbewahrt und allenfalls weitergegeben werden. Die Informationen laut Ziffer 1 bis 4 und teilweise auch 5 sind dabei in jedem Fall aufzuzeichnen, egal wie eine Vertragspartei den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen geregelt hat. Die Informationen 6 bis 8 hängen hingegen von der jeweiligen Ausgestaltung der innerstaatlichen Zugangsregelungen in den Bereitstellerländern ab.
Ziffer 1 – In der Regel soll der Name und die Adresse der juristischen Person aufgezeichnet werden, welche die genetische Ressource gemäss dem Nagoya-Protokoll nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (z.B. die Organisation, Firma, Institution, usw.). Nur in jenen Fällen, in denen eine genetische Ressource von einem Nutzenden ohne Bezug zu einer juristischen Person genutzt wird (z.B. ein Forscher, der an keine Institution oder Organisation angebunden ist), soll die natürliche Person aufgezeichnet werden.
Ziffer 2 – Diese Ziffer hält fest, dass die genetische Ressource oder der Gegenstand sowie deren Nutzung beschrieben werden muss. Was unter einer genetischen Ressource sowie unter deren Nutzung verstanden wird, steht im Kapitel 3.3 (Art. 2 Begriffe). Zum Gegenstand können z.B. Boden- oder Wasserproben zählen, aus denen genetischen Ressourcen isoliert werden können. Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht sollen die genetische Ressource und/oder der Gegenstand möglichst genau beschrieben werden. Insbesondere soll die biochemische oder genetische Zusammensetzung der genetischen Ressource, die erforscht oder entwickelt wurde, aufgezeichnet werden. Die Beschreibung soll ferner Informationen über die Taxonomie der genetischen Ressource enthalten und, sofern vorhanden, einen Verweis zur genetischen Ressource in einer Sammlung, ein eindeutiges Erkennungszeichen der genetischen Ressource, usw. Bei der Beschreibung der Nutzung soll insbesondere aufgezeichnet werden, ob es sich um eine nicht-kommerzielle oder kommerzielle Nutzung der genetischen Ressource handelt. Ferner empfiehlt es sich, weitere Aspekte der aktuellen oder vorgesehenen Phase der Forschung und Entwicklung sowie die Resultate und Produkte aus dieser Nutzung aufzuzeichnen.
Ziffer 3 – Laut Artikel 6 des Nagoya-Protokolls bedarf der Zugang zu genetischen Ressourcen für ihre Nutzung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (Prior Informed Consent PIC) der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat. Ferner hat der Zugang zu genetischen Ressourcen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie der Zugang zu traditionellem Wissen, dass sich auf genetische Ressourcen bezieht, je nach innerstaatlichem Recht mit einem PIC oder mit der Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu erfolgen.
Als Zeitpunkt des Zugangs zur genetischen Ressource soll deshalb der Zeitpunkt aufgezeichnet werden, an dem die Zustimmung für den Zugang erteilt worden ist. Falls mehrere Zustimmungen erforderlich waren (z.B. von der nationalen und von regionalen oder lokalen Behörden), soll der Zeitpunkt aufgezeichnet werden, an dem alle erforderlichen Zustimmungen erhalten worden sind. Falls keine Zustimmung erforderlich war, soll der Zeitpunkt aufgezeichnet werden, an dem der Zugang zur genetischen Ressource in der Vertragspartei, welche die genetische Ressource zur Verfügung gestellt hat, physisch stattgefunden hat. Die präzise Aufzeichnung des Zugangs zur genetischen Ressourcen und zum traditionellen Wissen ist wichtig, um zu bestimmen, ob und welche Zugangsregulierungen beim Zeitpunkt des Zuganges zur Anwendung kamen.
10/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482