Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Absatz 3: Liegt eine international oder national anerkannte Notstandssituation vor, bei der die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet ist, genügt es, dass die Sorgfaltspflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, bis zur Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf diesen genutzten genetischen Ressourcen basiert, vollständig erfüllt ist.

Zu den international oder national anerkannten Notstandssituationen zählen jene Situationen, die von den zuständigen nationalen Behörden oder internationalen Organisationen gemäss nationalen bzw. internationalen Vorschriften als solche bestimmt werden (z.B. von der Weltgesundheitsorganisation WHO gemäss den internationalen Gesundheitsvorschriften). Zu pathogenen Organismen zählen Organismen, die beim Menschen, bei domestizierten Tieren und Pflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können (siehe Art. 3 Buchst. e Freisetzungsverordnung19). Zu den Schadorganismen zählen Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (siehe Art. 2 der Pflanzenschutzverordnung20).

Mit diesem Absatz wird sichergestellt, dass der Zugang zu pathogenen Organismen oder Schadorganismen in Notstandsituationen durch die Anwendung der Sorgfaltspflicht in der Schweiz nicht verzögert wird. So muss zum Beispiel ein Forscher, der in einer anerkannten Notstandssituation an einem pathogenen Organismus forscht, um dagegen einen Impfstoff zu entwickeln, die Sorgfaltspflicht erst bei der Vermarktung dieses Impfstoffes vollständig erfüllt haben. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss dann nach Artikel 4 der NagV dem BAFU gemeldet werden.

Ob für den Zugang zu pathogenen oder Schadorganismen in Notstandssituationen eine Bewilligung und allenfalls ein Vereinbarung für den Vorteilsausgleich erforderlich sind oder nicht, hängt hingegen von der Zugangsregelungen in den Bereitsstellerländern ab und nicht von den Bestimmungen in der NagV. Artikel 8 Buchstabe b des Nagoya-Protokolls hält fest, dass Vertragsparteien nicht nur einen zügigen Zugang zu diesen genetischen Ressourcen in Erwägung ziehen sollen, sondern auch eine zügige ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Für gewisse pathogene Organismen kommen ferner Sonderregelungen gemäss Artikel 4 des Nagoya-Protokolls zur Anwendung, wonach die Nutzung dieser Organismen ganz von der Sorgfaltspflicht nach NHG bzw. NagV befreit ist (z.B. das Rahmenwerk der WHO für den Austausch von Grippeviren und den Zugang zu Impfstoffen21).

Absatz 4: Sämtliche Informationen sind nach Ende der Nutzung oder des unmittelbaren Erzielens von Vorteilen noch während zehn Jahren aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen. Solange die genetische Ressource oder das Produkt, deren Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource basiert, aufbewahrt wird, sind sämtliche Informationen aufzubewahren.

Mit diesem Absatz soll gewährleistet werden, dass bei einer allfälligen Überprüfung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflicht alle relevanten Unterlagen genügend lange nach Nutzungsende vorhanden bleiben und dass bei einer allfälligen erneuten Nutzung einer ge-

19 SR 814.911

20 SR 916.20

21 Pandemic Influenza Preparedness (PIP) Framework: www.who.int/influenza/pip/en/ 13/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482