Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
keit geschaffen werden, dass Schweizer Sammlungen gegenüber anerkannten Sammlungen in der EU nicht benachteiligt werden, da diese in der Schweiz ähnliche Standards erreichen.
Absatz 1: In diesem Absatz wird festgehalten, dass das BAFU ein öffentliches Verzeichnis von anerkannten Sammlungen führt, für welche die Inhabenden gewährleisten, dass a) beim Erwerb, der Aufbewahrung und der Weitergabe von genetischen Ressourcen und mit ihnen zusammenhängenden Informationen die Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 der NagV erfüllt sind, und b) beim Austausch von genetischen Ressourcen und mit ihnen zusammenhängenden Informationen mit anderen Sammlungen, welche die betreffenden genetischen Ressourcen nicht nutzen und nicht unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen, standardisierte Verfahren und Instrumente zur Anwendung kommen, welche die Rückverfolgung und Überwachung des Austausches sicherstellen.
Die genauen standardisierten Verfahren und Instrumente, mit welchen die Sammlungsinhabenden diese Kriterien erfüllen, hängen dabei insbesondere von der Art der Sammlung und von ihren Tätigkeiten ab. Für den Pflanzenaustausch zwischen den botanischen Gärten kann dazu z.B. das IPEN (International Network Plant Exchange)29dienen. Das IPEN ist ein freiwilliges internationales Netzwerk für botanische Gärten zur Regelung des Pflanzentausches für nicht-kommerzielle Zwecke in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Das IPEN erleichtert den Austausch von pflanzlichem Material unter den botanischen Gärten und stärkt das Vertrauensklima zwischen Bereitstellerländern und botanischen Gärten. In Stammsammlungen von Mikroorganismen würde sich dazu z.B. das MO-SAICC (Micro-Organisms Sustainable use and Access regulation International Code of Conduct)30 eignen.
Es bieten sich mehrere Optionen an, um eine Sammlung oder einen bestimmten Teil einer Sammlung anzuerkennen bzw. aufs Verzeichnis aufzunehmen. Im Folgenden werden zwei Optionen dargestellt, die im Rahmen der Anhörung von den betroffenen Kreisen weiter geprüft werden sollen.
Option A:
Absatz 2(a): Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag der Sammlungsinhabenden, nachdem eine Zertifizierungsstelle die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben zertifiziert hat. Die Zertifizierungsstelle muss dabei für den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 14 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein. Diese Option setzt voraus, dass eine Zertifizierungsstelle diese Aufgabe übernehmen kann.
Absatz 3(a): Wird die Zertifizierung widerrufen, streicht das BAFU die Sammlung vom Verzeichnis.
Option B:
Absatz 2(b): Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin, nachdem das BAFU die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben überprüft und bestätigt hat. Das BAFU kann die Überprüfung der Sammlung auch an eine externe Stelle delegieren. Diese Option
29 http://www.hortus-botanicus.info/de/aktuell/ipen/
30 http://bccm.belspo.be/projects/mosaicc 18/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482