Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
schen Ressourcen aus der Schweiz hingegen besser überwacht und die Transparenz in Bezug auf Ihrer Nutzung des Nagoya-Protokolls erhöht werden (Umsetzung von Artikel 17 des Nagoya-Protokolls). Eine gute Dokumentation der genetischen Ressourcen bringt nicht zuletzt auch Vorteile für die Schweizer Forschung und Industrie (siehe dazu Kapitel 2.5).
Falls der Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland nicht wie vorgesehen geregelt werden würde, könnte die Schweiz aufgrund fehlender Informationen über genetischen Ressourcen ihre souveränen Rechte darüber nur schwer geltend machen. Ausserdem könnte es auch dazu führen, dass Bewilligungs- oder Vorteilsausgleichspflichten in Nachbarländern oder in Ländern mit ähnlichen genetischen Ressourcen wie in der Schweiz aufgrund einer Nicht-Regulierung umgangen werden könnten. Die Schweiz könnte so zur Quelle von schlecht dokumentierten genetischen Ressourcen werden, und dies könnte die internationale Zusammenarbeit für die Forschung und Industrie erschweren. Ferner würde die Schweiz ihre Pflicht unter Artikel 17 des Nagoya-Protokolls, die Nutzung der genetischen Ressourcen zu überwachen und die Transparenz in Bezug auf ihre Nutzung zu verbessern, nur für genetische Ressourcen aus anderen Vertragsparteien erfüllen.
Da auch andere Europäische Länder den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen regeln werden (siehe Kapitel 2.3), wird der Bundesrat anhand der aus der Meldepflicht gewonnen Daten zu einem späteren Zeitpunkt einfach prüfen können, ob, wie und für welche genetischen Ressourcen sich ein inländisches Vorteilsausgleichsystem lohnen würde.
Absatz 1: Dieser Absatz hält fest, dass der oder die Nutzende beim Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland gewisse Informationen aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben hat. Diese Bestimmung gilt sowohl für Schweizer als auch für ausländische Nutzende. Ähnlich wie bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls wird diese Bestimmung jedoch nicht Rückwirkend zur Anwendung kommen, sondern sie betrifft nur die neuen Zugänge zu genetischen Ressourcen aus der Schweiz.
Bei den Informationen die aufgezeichnet werden sollen, handelt es sich um a. den Namen und die Adresse des oder der Nutzenden, b. die Beschreibung der genetischen Ressource oder des Gegenstandes sowie deren Nutzung und c. den Zeitpunkt des Zugangs zur genetischen Ressource (siehe dazu auch Kapitel 3.4). Dokumentiert soll ferner der genaue Ort des In-situ-Zugangs zur genetischen Ressource (z.B. die Georeferenzen an der eine Bodenprobe mit genetischen Ressourcen genommen worden ist). Falls der genaue In-Situ-Ort nicht bekannt ist, soll der Ort angegeben werden, an dem der Zugang zur Ressource ex situ stattgefunden hat (z.B. die Adresse einer Sammlung). Ferner sollen laut d. Name und Adresse der Person, von der die genetische Ressource unmittelbar erworben worden ist und Zeitpunkt des Erwerbs und laut e. bei der Weitergabe der genetischen Ressource an Dritte der Name und die Adresse des oder der nachfolgenden Nutzenden und der Zeitpunkt der Weitergabe aufgezeichnet werden.
Absatz 2: Ähnlich wie bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls sollen die Informationen, welche unter Absatz 1 aufgezeichnet worden sind, vor der Vermarktung bzw. Marktzulassung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen aus der Schweiz basieren, dem BAFU gemeldet werden. Auch diese Meldepflicht gilt sowohl für die Schweizer als auch für die ausländischen Nutzenden, und sie gilt auch dann, wenn ein Produkt, dessen Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressourcen aus der Schweiz basiert, im Ausland vermarktet wird. 20/25
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482