Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Die Meldepflicht dient in erster Linie dem Monitoring der kommerziellen Nutzung der genetischen Ressourcen aus der Schweiz. Sie trägt dazu bei, den monetären Wert der biologischen Vielfalt der Schweiz besser zu erfassen und die souveränen Rechte der Schweiz über ihre Ressourcen allenfalls geltend zu machen. Sie erleichtert auch die Prüfung, ob und wie zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls ein nationales Vorteilsausgleichsystem aufgebaut werden soll.

Absatz 3: Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist (z.B. bei einem nicht-kommerziellen Forschungsprojekt mit einer genetischen Ressource aus der Schweiz). Die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung dient in erster Linie denjenigen Nutzenden, die an Kontrollstellen in anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls ausweisen müssen, dass ihre genetische Ressource aus der Schweiz stammt. Sie erhöht folglich die Rechtssicherheit und kann die Forschungszusammenarbeit mit Partnern im Ausland erleichtern.

Absatz 4: Der oder die Nutzende erhält nach gemachter Meldung eine Registernummer und auf Antrag eine Bescheinigung, dass die Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in der Schweiz eingehalten worden sind. Diese Bescheinigung kann in Form einer Verfügung durchs BAFU erfolgen. Sofern möglich wird die Meldung an die internationale Informationsstelle (international ABS Clearing-House) weitergeleitet, wodurch ein international anerkanntes Konformitätszertifikat ausgestellt wird. Für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung wird gemäss Anhang 3b der Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt eine Gebühr von 500.- CHF erhoben (siehe Kapitel 4). Die Höhe der Gebühr berechnet sich auf einen Arbeitsaufwand für die Behörde von schätzungsweise 3 bis 4 Stunden (140 CHF / Stunde).

Absatz 5: Wie bei den Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 3 der NagV aufgezeichnet werden, sollen die Informationen über die genetischen Ressourcen im Inland nach Ende der Nutzung oder des unmittelbaren Erzielens von Vorteilen noch während zehn Jahren aufbewahrt und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Solange die genetische Ressource oder das Produkt, deren Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource basiert, aufbewahrt wird, sind sämtliche Informationen aufzubewahren.

Art. 9 Erhaltung und nachhaltige Nutzung

Laut Artikel 23q Absatz 2 des NHG hat der Bund die Möglichkeit, die Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Schweiz sowie deren nachhaltige Nutzung zu unterstützen. Diese Unterstützung kann in Form von technischen Hilfsmitteln (z.B. Ausarbeitung von Empfehlungen, Bereitstellen von Datenbanken) oder von finanziellen Mitteln geschehen (z.B. finanzielle Beiträge an Erhaltungsprojekte).

Absatz 1: Dieser Absatz hält fest, dass Gesuche um Finanzhilfen für die Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen nach Artikel 23q Absatz 2 NHG beim BAFU einzureichen sind.

21/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482