Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 – 5 und 8 erfüllen. Diese Verfahren können insbesondere sinnvoll sein, um die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht in den spezifischen Sektoren oder für spezifische Nutzungen zu erleichtern (z.B. für die nicht-kommerzielle Forschung, für die Züchtung von neuen Pflanzensorten, usw.).
Absätze 2 und 3: Diese Absätze beschreiben unter welchen Bedingungen ein bewährtes Verfahren anerkannt wird. Bewährte Verfahren können auf Antrag einer Vereinigung von Nutzenden oder interessierten Kreisen ins Verzeichnis aufgenommen werden. Im Antrag muss dargelegt werden, dass das Verfahren die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen oder Aktualisierungen der anerkannten Verfahren sind dem BAFU mitzuteilen. Das BAFU kann ein Verfahren, das die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt auch von sich aus in das Verzeichnis aufnehmen.
Absatz 4: Dieser Absatz definiert, unter welchen Bedingungen ein Verfahren vom Verzeichnis gestrichen wird.
Art. 7 Anerkennung von Sammlungen
Genetische Ressourcen und mit ihnen verbundenen Informationen werden oft in Sammlungen in öffentlichen oder privaten Institutionen gelagert. Dazu zählen z.B. Genbanken von Pflanzensorten, Stammsammlungen von Mikroorganismen, Pflanzen in botanische Gärten, wissenschaftliche Sammlungen in Museen, usw. Sammlungen können deshalb wichtige Lieferanten von genetischen Ressourcen und von sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sein. Als Lieferanten von genetischen Ressourcen können Sammlungsinhabenden entscheidend bei der Einhaltung der Pflichten der Nutzenden dieser Ressourcen bzw. dieses Wissens beitragen. Gleichzeitig ermöglichen die Sammlungen die Ex-situ-Erhaltung wichtiger Bestandteile der Biodiversität und sie spielen deshalb eine zentrale Rolle für die globale Erhaltung der Biodiversität.
Ähnlich wie mit Artikel 5 der EU-Verordnung28 wird mit dem Artikel 7 der NagV die Einrichtung eines vom BAFU geführten Verzeichnisses von freiwillig anerkannten Sammlungen geschaffen. Bei den Sammlungen, die im Verzeichnis aufgeführt sind, gewährleisten die Sammlungsinhabenden, dass genetische Ressourcen gut dokumentiert sind, der Zugang zu genetischen Ressourcen rechtmässig war und, wo erforderlich, die Vereinbarungen einvernehmlich festgelegter Bedingungen für den Vorteilsausgleich ausgearbeitet werden.
Für die Nutzenden, die genetische Ressourcen von einer im Verzeichnis aufgeführten Sammlung erwerben, erleichtert sich die Anwendung der Sorgfaltspflicht, da alle relevanten Informationen über die genetischen Ressourcen vorhanden sein werden. Für die Sammlungsinhabenden ermöglicht die Anerkennung der Sammlungen, ihre Rolle als wichtige Partner für die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie für die Sicherstellung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus deren Nutzung zu stärken. Das Vertrauen der Bereitstellerländer in die Sammlungen kann gestärkt und der Zugang bzw. der Erwerb von neuen genetischen Ressourcen sowie der Austausch mit anderen Sammlungen vereinfacht werden. Schliesslich soll mit der Anerkennung von Sammlungen in der Schweiz die Möglich-
28 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16 April 2014: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0511&from=DE 17/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482