Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Ziffer 4 – Der Begriff der «Quelle» wird in der Botschaft zum Nagoya-Protokoll im Kapitel 3.2 ausführlich erläutert. Er ist ähnlich zu verstehen, wie er bereits in der Botschaft zur Revision des Patentgesetzes enthalten ist17. Als Quelle soll primär diejenige Vertragspartei des Nagoya-Protokolls aufgezeichnet werden, welche die genetische Ressource ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, d.h. jenes Land, welches die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung (PIC) für die betreffende genetische Ressource erteilt hat. Falls eine genetische Ressource von einer indigenen und ortsansässigen Gemeinschaft erworben wird, soll zusätzlich die indigene und ortsansässige Gemeinschaft angegeben werden, welche die Trägerin dieses Wissens ist und welche die Zustimmung für die Nutzung ihrer Ressource gegeben hat. Falls die ursprüngliche Quelle nicht bekannt ist oder nicht in Erfahrung gebracht werden kann, sollen die Gründe aufgezeichnet werden, weshalb diese Quelle nicht bekannt oder nicht in Erfahrung gebracht werden kann. In diesen Fällen sollen die sekundären Quellen aufgezeichnet werden, welche bekannt sind. Handelt es sich dabei um die unmittelbare Quelle (z.B. Name und Adresse der Ex-situ-Sammlung), von der die genetische Ressource erworben worden ist, soll dieselbe Information aufgezeichnet werden wie unter Ziffer 5.
Ziffer 5 – Nebst der Quelle (siehe Ziffer 4) sollen in allen Fällen folgende Informationen aufgezeichnet werden: 1. Name und Adresse derjenigen juristischen oder natürlichen Person, von der die genetische Ressource unmittelbar erworben worden ist, 2. Zeitpunkt des Erwerbs und 3. falls vorhanden, eine Bestätigung dieser Person, dass sie die genetische Ressource für die betreffende Nutzung rechtmässig erworben hat und weitergeben darf. Eine solche Bestätigung kann insbesondere der Entlastung der Nutzenden in der Schweiz bei einer allfälligen Missachtung der Einhaltung der Vorschriften über den Zugang und den Vorteilsausgleich dienen. Sie ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine genetische Ressource von einem Zwischenhändler in einem Drittland erworben wird. Zum Beispiel kann eine spezifische genetische Ressource aus Mexiko (Vertragspartei des Nagoya-Protokolls) über einen Zwischenhändler in den USA (Nicht-Vertragspartei) erworben werden. Nach Schweizer Recht käme die Sorgfaltspflicht dann zur Anwendung, wenn der Zugang zur genetischen Ressource aus Mexico nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des NHG stattgefunden hat und in der Schweiz im Sinne des Nagoya-Protokolls genutzt wird.
Ziffer 6 – In gewissen Fällen wird eine genetische Ressource, deren Zugang in anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des NHG stattgefunden hat, an nachfolgende Nutzende weitergegeben. Durch die Weitergabe der Ressource für eine Nutzung im Sinne des Nagoya-Protokolls kann die anbietende Person unmittelbar Vorteile erzielen (z.B. ein Zwischenhändler, der eine genetische Ressource für deren Nutzung verkauft). Laut der Ziffer 6 sollen deshalb bei der Weitergabe der genetischen Ressource an Dritte der Name und die Adresse der nachfolgenden Nutzenden und der Zeitpunkt der Weitergabe aufgezeichnet werden. Zusammen mit den Weitergaberechten können
17 BBl 2006 1, Seite 81: «Der Begriff ‹Quelle› (source) ist so weit wie möglich zu verstehen und umfasst den geografischen Herkunftsort gemäss Erwägungsgrund 27 der EG-Biotechnologie-Richtlinie, das ‹Ursprungsland der genetischen Ressourcen› (country of origin) und das ‹genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land› im Sinn von Artikel 2 CBD sowie andere Quellen wie z.B. Genbanken, botanische Gärten, Datenbanken und wissenschaftliche Publikationen. Als Quelle der genetischen Ressource kann schliesslich auch das durch den Internationalen Vertrag der FAO geschaffene multilaterale System angegeben werden. … Folglich ist als Quelle im Sinne von Artikel 49a E-PatG primär zu nennen das Land, welches die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt, bzw. die eingeborene oder lokale Gemeinschaft, von welcher das traditionelle Wissen stammt.» 11/25 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482