Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
netischen Ressourcen, die z.B. in einer Sammlung aufbewahrt wird, alle relevanten Informationen vorhanden bleiben.
Art. 4 Meldepflicht
Die Meldepflicht wird im Artikel 23o des NHG beschrieben. Laut Absatz 1 dieses Gesetzesartikels muss die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.
Absatz 2 NHG hält fest, dass Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht weitergeleitet werden können und dass gewisse gemeldete Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Laut Absatz 3 NHG bezeichnet der Bundesrat ferner die zuständigen Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen werden. Der Bundesrat kann ferner Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltsplicht auf eine andere Weise sichergestellt ist.
In der Botschaft wird bereits ausführlich erläutert, wie die Meldepflicht umgesetzt werden soll. Mit Artikel 4 der NagV wird die Meldepflicht gemäss Artikel 23o des NHG weiter konkretisiert. Der Begriff der Vermarktung ist im Artikel 2 definiert und die zuständigen Stellen gemäss Absatz 3 des NHG, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen, sowie ihre genaue Aufgabe werden im Artikel 11 der NagV konkretisiert.
Absatz 1: Dieser Absatz hält fest, dass der oder die Nutzende vor der Marktzulassung bzw. Vermarktung eines Produktes, dessen Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource basiert, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht dem BAFU zu melden hat. Zu solchen Produkten zählen sowohl Produkte, die selbst eine genetische Ressource sind (z.B. eine neue krankheitsresistente Pflanzensorte) als auch Produkte, die selbst keine genetische Ressource mehr sind (z.B. ein Medikament, dessen Wirkstoff aus einer genetischen Ressource isoliert wurde). Ebenfalls zu solchen Produkten zählen jene Produkte, dessen Herstellung möglich war, da eine spezifische genetische Ressource aus einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls genutzt wurde (z.B. ein Aromastoff, der aufgrund eines spezifischen Bakteriums in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt wurde).
Für die Einreichung der Meldung dient ein Formular, in dem der oder die Nutzende die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bestätigen kann und die Informationen, welche er oder sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht laut Artikel 3 der NagV aufgezeichnet hat, dem BAFU elektronisch zustellen kann. Wie bei der Anwendung der Sorgfaltspflicht fallen die Informationen, die dem BAFU gemeldet werden müssen, unterschiedlich aus, je nachdem ob ein international anerkanntes Konformitätszertifikat vorhanden ist oder nicht. Ferner hängen die Informationen davon ab, ob und wie eine Vertragspartei, von der eine genetische Ressource erworben worden ist, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen geregelt hat.
Absatz 2: Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist. Diese Möglichkeit einer freiwilligen Meldung dient der Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Nutzung von genetischen Ressourcen. Bei einem nicht-kommerziellen Forschungsprojekt kann eine freiwillige Meldung zum Beispiel die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen erleichtern, da anhand der Registernummer der Meldung aus- 14/25
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482