Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Absatz 5 (zeitlicher Abstand zwischen Orten mit stark reduzierten Gehegeflächen)

Die Kantone beantragen die Streichung des Absatzes, da Reduktionen von Aussengehegen um mehr als 30% nicht akzeptiert werden könnten.

Auch laut Tierschutzorganisationen ist der Vorschlag abzulehnen und Absatz 5 ersatzlos zu streichen.

Art. 7a Tournee-Bewilligung für Zirkusse

Wiederum die grosse Mehrheit der Kantone beantragen mehrere Präzisierungen, insbesondere unter Buchstabe e. „die Flächenreduktion für jedes einzelne Gehege pro Tierart in denjenigen Gastspielorten, in denen die Mindestanforderungen nach Anhang 2 TSchV nicht eingehalten werden können; Dabei sind die erforderlichen und die tatsächlich vorhandenen Flächenmasse und die maximale Reduktion anzugeben.“

Zudem wird ein weiterer Buchstabe (g) gefordert, unter dem die Adresse der einzelnen Standorte anzugeben sei.

Die Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen begrüssen den Vorschlag im Grundsatz (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV, STVT, TIR, ZTS, ProTier, Vier Pfoten).

Vom STS und den angegliederten Vereinen wird festgehalten, dass damit erstmals Tierhaltung an allen besuchten Standorten in der Schweiz für die Vergabe der Tourneebewilligung relevant sein dürften. Auch sollte es die Vorgabe möglich machen, eine Gesamtschau der Tierhaltungen sämtlicher Zirkusse in allen Kantonen zu erstellen, was erwünscht sei. Ebenso solle das BLV die Gesuche jeweils zugestellt bekommen und damit eine Übersicht über die Tourneen erhalten. Betreffend der einzelnen Buchstaben des Artikels werden insbesondere die Ausweispflicht des Tierpflegepersonals und die Deklarationspflicht von Aufenthaltsdauer, Tierbestand und allfälliger Flächenreduktionen positiv erwähnt.

Weitere Tierschutzorganisationen fordern, dass das BLV eine für die Kantone zugängliche zentrale Datenerfassung aufbaue, womit der sehr wichtige Datenaustausch zwischen den Kantonsbehörden möglich wäre (STVT, Vier Pfoten und ZTS). Die STVT sieht durch eine zentrale Datenerfassung Erleichterungen für den Vollzug hinsichtlich Kosten- und Zeitersparnis im Umgang mit den Zirkusunternehmen und erwähnt dabei auch allfällige seuchenpolizeiliche Aufgaben.

Zusätzlich werden von TIR Angaben über die geplante Ausgestaltung der Gehege bzw. die Beschäftigung bei Flächenreduktionen nach Art. 7 – inklusive der Begründung für die Reduzierung – sowie allgemein die Ausgestaltung der Wildtiernummern gefordert, denn nur so könne überprüft werden, ob die Flächenreduktion im Einzelfall zulässig und durch die notwendige Beschäftigung kompensiert würde. Den Antrag auf detaillierte Beschreibungen der Dressurnummern stellen auch Vier Pfoten, ZTS und Pro Tier, wobei ZTS ausführt, es sei aus Tierschutzsicht nicht tolerierbar, dass Dressurnummern nicht vorgängig geprüft und daraufhin abgeklärt würden, ob die Tiere durch das wiederholte Aufführen einer einstudierten Nummer nicht überfordert sein könnten, dies ihrem Art-typischen Verhalten widerspräche, sie Schaden nehmen oder in ihrer Würde verletzt werden könnten. Immerhin unterliege auch die Werbung mit Tieren solchen Auflagen (Art. 105 Abs 1. lit. d TSchV).

Falkner BF und PF machen auf die aus ihrer Sicht notwendige Ergänzung mit (je nach mitgeführter Tierart) fachspezifischer berufsunabhängiger Ausbildung, resp. Sachkundenachweis aufmerksam, da gerade für Vorführungen mit Greifvögeln eine Berufsausbildung (Tierpfleger) nicht erforderlich sei. Deshalb müsse am Anfang von Buchstabe d. auch „Name der für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person“ stehen.

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