Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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Art. 10 Umgang mit Laufvögeln
Absätze 1 und 2
Die Kantone erachten die einmalige Kontrolle der Tiere und Einrichtungen pro Tag als ausreichend. Jedoch müssten die Gehege und Ställe „so oft wie nötig“ nach Fremdkörpern abgesucht und von solchen befreit werden.
Absatz 3
TIR beantragt, dass diese Regelung für alle öffentlich zugänglichen Wildtiergehege gelte und schlägt vor, Absatz 3 von Artikel 10 in die Allgemeinen Bestimmungen (1. Abschnitt) zu integrieren.
Art. 11 Weidezugang
KT JU und GE verlangen, dass der Weidezugang bei sehr schlechter Witterung für kurze Zeit unterbrochen werden dürfe. Zudem fragen sie, warum der permanente Weidezugang bei den Laufvögeln gefordert werde, nicht aber bei den Hirschen.
ZTS fordert, dass bei schlechter Witterung anstelle der Weide ein geschützter Aussenklimabereich angeboten werden müsse.
Art. 12 Gehege
Absatz 1
GE beantragt wie in Art. 8 die Korrektur des Begriffs für „spitze Winkel“ im französischen Text.
Absatz 1 bis
ZTS hinterfragt die Formulierung „sich schnell fortbewegen können“ und beantragt die Betonung von artgerechter Fortbewegung, die auch das Rennen beinhalte.
Absatz 3
Die VSKT und mehrere ?Kantone wenden ein, dass die Badegelegenheit lediglich für Emus und Nandus, nicht aber für Strausse zu fordern sei. Laut Kanton TG brauchen einzig die Emus eine Badegelegenheit.
Zoos verweist auf Anhang 2 TSchV, wonach eine Badegelegenheit nur für Emus gefordert werde, was jedoch im Wissen um den natürlichen Lebensraum der Tierart - Zentralaustralische Wüste - nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei.
Absatz 4
ZTS hält fest, es sei zu ergänzen, dass nebst den Nistplätzen auch das Sandbad trocken gehalten werden müsse.
Art. 13 Umzäunung
Absatz 2
BMa beantragt die Präzisierung, dass die Zäune für die Tiere als solche eindeutig erkennbar
– anstatt „nur“ sichtbar – sein müssten. Denn sichtbar für den Menschen bedeute nicht automatisch, dass die Strukturen auch für die Tiere erkennbar seien.
Art. 14 Fütterung
ZTS fordert in Absatz 2 die Präzisierung, dass Grit (o.ä.) allen Tieren jederzeit zur Verfügung stehen müsse.
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