Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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4. Abschnitt: Wachteln
Art. 15 Gehege
VSKT und einige Kantone sind mit dem Vorschlag einverstanden (AG, BL, GL, KT GL, LU, NW, VdU, SO, SH).
SAAV beantragt, C. japonica sei zum Hausgeflügel zu zählen und somit die vorgeschlagenen Bestimmungen in die entsprechenden Verordnungstexte für die Haustiere zu übernehmen. Dieser Ansicht sind auch der ETH-Rat und einige Hochschulvertreter. Schliesslich fordert die Gruppe, dass Abschnitt 4 für Wachteln allgemein gelten soll, ohne Spezifizierung der Art.
Absatz 1
Viele Tierschutzorganisationen bezeichnen die vorgeschlagene Minimalhöhe der Gehege als nicht tierschutzkonform, da sie das Normalverhalten der Wachteln, wie Hochschnellen und Fliegen verhindere und damit im Widerspruch zur Tierschutzgesetzgebung stehe, welche eine dem Tierverhalten angepasste Haltung einfordere. (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV, STVT und TIR).
Absatz 2
Vier Kantone verlangen eine Präzisierung, was unter „geeigneten“ Einstreumaterialien zu verstehen sei (SG, AVSV, KT BE, NE und GE). GE macht weiter auf einen Schreibfehler in der französischen Version von Absatz 2 aufmerksam (surface „foulée“, statt „flouée“). Zudem seien Verordnungs- und Erläuterungstext widersprüchlich bezüglich der geforderten Anteile an eingestreuter Fläche, resp. der erlaubten Anteile an Flächen mit Gitterrost (Maschengitter). Gitterrost sei aus Tierschutzgründen abzulehnen.
TIR fordert Einstreu auf der gesamten begehbaren Fläche und lehnt Gitterrost somit ebenfalls ab.
Absatz 3
SG, AVSV, KT BE, NE und GE wünschen auch hier eine präzisere Formulierung für „ausreichend Unterschlüpfe“.
VSW kritisiert den Begriff „Unterschlupf“, welcher durch „Deckungsmöglichkeit“ zu ersetzen sei, denn Wachteln, die sich im natürlichen Habitat im Unterholz bewegten, suchten lediglich nach Deckung, die auch gegen oben und seitwärts eine gewisse Sicht zulasse. Der Begriff „Unterschlupf“ weise fälschlicherweise in eine Richtung, dass den Tieren ein geschlossener Raum verfügbar gemacht werden müsste.
Zoos hält fest, dass es in diesem Abschnitt offensichtlich um die gewerbsmässige Haltung von Zuchtwachteln zur Eier- und Fleischproduktion gehe, entsprechend der alten BVET-Richtlinie. Entsprechend solle der Titel des Abschnitts präzisiert werden.
ZTS fordert in einem zusätzlichen Absatz 5 ein mindestens 5°cm tiefes und pro 100 Tiere 0.5°m2 grosses Sandbad für die Gefiederpflege – analog zu Vorschriften für andere Hühnervögel.
KtSchweiz und angegliederte Vereine beantragen die Korrektur des Begriffs „flugunfähige Wachteln“ im Erläuterungstext. Als Erklärung wird angefügt, es gebe keine flugunfähigen Wachteln, durch die geringe Höhe der Gehege werde ihnen das Fliegen jedoch verunmöglicht. (FVKTR, ZUN, IG ZZ, RKan CH, ZVö CH, RTaub CH, RGef CH)
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