Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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2. Abschnitt: Hirsche
Art. 8 Gehege
Die VSKT und die Stellung nehmenden Kantone sind mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in Artikel 8 einverstanden (AG, AVS, BL, GL, KT GL, LU, NW, SH, SO, KT SO und VdU).
Die Tierschutzorganisationen begrüssen alle Vorschläge dieses Abschnitts vollumfänglich (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV; ProTier und STVT).
Absatz 1 (Grundriss)
KT JU und GE bemängeln die französische Formulierung für „spitze Winkel“ und schlagen vor, von „angles plus petits que des angles droits“ zu sprechen.
Absatz 2 (Böden)
SAAV verlangt die Streichung des 2. Satzes.
BGK fordert eine offenere Formulierung, so dass auch andere Materialien als Kies, Splitt oder Mergel verwendet werden können. Zudem sei Splitt gemäss Erfahrungen des BGK ungeeignet, da zu scharfkantig. Bessere Materialien seien Beton oder Verbundsteine.
Absatz 3 (Vegetation)
SAAV fragt, ob die Deckung auch durch andere Strukturen als durch die Vegetation gewährleistet werden könne. Es wird eine entsprechende Präzisierung dieser Bestimmung oder sonst deren Streichung gefordert.
Zoos hält fest, die Vorgabe nach Abs. 3 sei mangels Vegetation in (Zoo-)Gehegen mit Hartbelägen nicht zu erfüllen. Hirschkälber nutzten dort auch andere Strukturen zur Deckung.
Die EKAH gibt zu bedenken, dass das Gehege für Hirsche nicht nur den Jungtieren während der Setzzeit Deckung bieten sollte. Allen gehaltenen (Wild-)Tieren sollte durchgehend eine natürliche Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Art. 9 Zäune
Absatz 1 (Höhe)
VSKT und die grosse Mehrheit der Kantone verlangen die Ergänzung von Absatz 1, dass Zäune für Rothirschgehege 2.5°m hoch sein müssten, entsprechend dem Wortlaut der ehemaligen BVET-Richtlinie.
Drei weitere Kantone schlagen vor, die Höhe der Zäune entsprechend den weiteren Bestimmungen für Hirsche in Anhang 2 TSchV festzulegen: für „Mittelgrosse Hirsche“ 2°m, für „Grosse Hirsche“ 2.5°m.
KT JU und GE beantragen eine generelle Mindesthöhe von 2.5°m für die Aussenzäune aller Hirschgehege und schlagen eine andere französische Formulierung vor (hauteur d’au moins 2.5m).
Absatz 2 (öffentliche Wege)
VSKT und Kantone beantragen, dass Absatz 2 für alle Gehege gelte. Jedoch sei auf die Forderung, dass Menschen nicht in die Gehege eindringen können, zu verzichten.
Der BGK ist ebenfalls der Auffassung, dass Absatz 2 für alle Gehege gelten müsse. Im Gegensatz zu den Kantonen beantragt er jedoch, dass das Eindringen nebst Menschen und Hunden auch einheimischen Wildtieren (Säugetiere) verunmöglicht werden müsse.
011.4/2013/16387 \ COO.2101.102.1.227025 11/21