Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Bern ist diese Gruppe der Meinung, dass zwischen Forschungsaquarien und Zier- oder Ausstellungsaquarien unterschieden werden müsse, indem bei der Fischhaltung in Aquarien zu Forschungszwecken begründet auf Strukturelemente verzichtet werden könne (ETH-Rat, ETHZ-H, UZH-W, UZH-F, UZH-T, UHZ-N, UniFR-AWO, sowie ResAL).

GPisc meint, die Bestimmung dürfe Hälterungsbecken in Restaurants nicht betreffen, denn die Forderungen seien dort nicht umsetzbar, insbesondere, weil die Fische nur kurze Zeit in diesen Becken bleiben würden.

SAAV und KT JU sind gegen den Entwurf und beantragen die ersatzlose Streichung von Art. 17.

Art. 18 Becken

Die VSKT und die zu Beginn des 5. Abschnitts erwähnten Kantone sind mit dem Vorschlag einverstanden.

SAAV verlangt detailliertere Vorgaben für die verschiedenen Fischarten in Form von Technischen Weisungen des BLV.

Die Tierschutzorganisationen begrüssen die Vorgaben zu Beschattung und Strömungsverhältnissen, bringen jedoch gleichzeitig ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Strukturierungsvorgaben für Aquarien (vgl. Art. 17) für Aussenbecken nicht gelten sollen. Sie machen darauf aufmerksam, dass insbesondere Nutzfische, aber auch andere, in Aussenbecken gehaltene Fischarten, dieselben Bedürfnisse nach Ruhe- und Rückzugsorten hätten wie Zierfische in Aquarien (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV; STVT, OCare, ProTier).

ZTS fordert, dass die Wasseroberfläche der Aussenbecken permanent mindestens 10% beschattet sein müsse und begründet dies mit dem im Tagesverlauf wechselnden Sonnenstand.

Laut GST ist der Begriff „Aussenbecken“ zu wenig genau definiert.

GPisc beklagt sich, dass die Stellungnahme seines Verbandes im Rahmen der Erarbeitung des Kontrollhandbuchs für Aquakulturen hier nicht berücksichtigt worden sei. Eine solche Regelung würde den Fischen nicht entgegenkommen und bedeute einen Mehraufwand an Unterhaltsarbeiten und erhöhte Kosten. Die Schweizer Fischzüchter würden solche Bestimmungen klar ablehnen.

6. Abschnitt und Anhang 1 - Ungefährliche Giftschlangen

Art. 19 und Anhang 1

VSKT und Kantone sind geschlossen gegen eine Aufzählung ungefährlicher Giftschlangen, sondern verlangen eine Umformulierung des Artikels, so dass die medizinisch bedeutsamen

– und somit bewilligungspflichtigen – Giftschlangen aufgezählt werden (ein Vorschlag liegt dem BLV vor). Als Konsequenz der Umformulierung wird beantragt, Anhang 1 zu streichen. Der vorgeschlagene 20-seitige Anhang sei für die Vollzugsbehörden kein geeignetes Instrument.

Derselben Meinung sind auch die Vertreter der Terraristik (DGHT, Pogona, AOc, SDeS, IG-T, Zoos). Sie argumentieren, eine umfangreiche Liste der "ungefährlichen Giftschlangen" dürfte in der Praxis unhandlich und unnötig kompliziert sein. Die Liste müsste zudem regelmässig auf ihre Aktualität überprüft und gemäss dem aktuellen Stand der Forschung ergänzt werden. Die genannten Interessengruppen im Bereich Reptilienhaltung möchten deshalb dringend empfehlen, stattdessen eine Liste der "bewilligungspflichtigen, resp. medizinisch bedeutenden

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