Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Absatz 2

Gemäss VSKT, BL,GL, KT GL, LU, NW, VdU, SH, TG, ZH und Veta ZH muss die Formulierung von Absatz 2 garantieren, dass die Böden gleichermassen weder morastig, noch erheblich mit Kot und Harn verunreinigt sein dürften.

Von einzelnen Kantonen werden die Begriffe „erheblich“ und „nötigenfalls“ kritisiert, weil sie im Einzelfall schwierig auszulegen seien. Zudem gebe es eine Redundanz des letzten Satzes mit Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs.

ZTS und BGK äussern sich zur Befestigung der Böden und fordern Umformulierungen: Der im Erläuterungstext erwähnte Grobkies sei nicht geeignet. Kritische Orte, insbesondere Futter- und Wasserstellen, müssten leicht zu reinigen sein. Dies sei im Verordnungstext zu erwähnen. Eine (bauliche) Befestigung sei nicht immer notwendig, die Böden könnten auch durch andere Massnahmen in Stand gehalten werden.

Zoos wendet ein, dieser Absatz mache nur Sinn, wenn er im Zusammenhang mit grösseren, hauptsächlich pflanzenfressenden Säugetieren oder mit Laufvögeln gesehen werde. Für Wildtiere, die natürlicherweise in morastigem Gelände lebten, sei er nicht anwendbar. Der Absatz sei entweder zu streichen oder die Anforderungen sollten gegebenenfalls in Abschnitt 2 und 3 (Hirsche und Laufvögel) aufgegriffen werden. KNIE kritisiert den Vorschlag in ähnlicher Weise und auch die Interessengruppen für Terraristik und Aquaristik argumentieren dahingehend. Letztere beantragen eine Ausnahmebestimmung bezüglich morastiger Gehegebereiche für Arten, die natürlicherweise in sumpfigen oder ähnlichen Biotopen lebten (DGHT, IG-T, Pogona, AOc und DVAT).

Art. 4 Schutz vor Lärm

Dass Lärm für Tiere belastend sein könne und sie deshalb vor übermässigem Lärm zu schützen seien, wird von Kantonen und Tierschutzorganisationen breit gestützt. Die verwendeten Begriffe werden jedoch kritisiert, da sie in ihrer Auslegung unsicher, schwer objektivierbar oder in ihrer Bedeutung für die Tiere nicht gesichert seien.

Abgelehnt wird der Artikel von zwei Kantonen, sowie von den Interessenvertretern der Zoos, der Terraristik und Aquaristik, da die Formulierung zu vage und auf gesetzlicher Ebene keine konkreten Verbesserungen für die Tiere auszumachen seien.

Die VSKT und einige Kantone sind mit dem Wortlaut einverstanden, merken aber an, dass der natürlichen Lärmempfindlichkeit von Tieren der jeweiligen Art – und nicht derjenigen von Tieren als Individuen, Rechnung getragen werden sollte (AR, BL, BS, VABS GL, KT GL, LU, NW, SH, VdU, ZH und VETA ZH).

SO und KT SO wünschen die Ergänzung, dass in Anlehnung an den entsprechenden Artikel im Entwurf der Hunde- und Heimtierverordnung im Einzelfall auch die Lärmempfindlichkeit des Individuums berücksichtigt wird.

Viele Tierschutzorganisationen begrüssen den Artikel im Grundsatz, äussern aber Skepsis zur Umsetzbarkeit von Begriffen wie „sporadisch“, „so weit wie möglich“ einerseits und zur Beurteilung der „natürlichen Lärmempfindlichkeit“ von Tieren andererseits. Die Organisationen verlangen den Schutz der betroffenen Tiere in Tierparks - Party-Veranstaltungen und Rummelplätze in der Nähe von Tiergehegen - und in Zirkussen, wo Tiere in der Manege regelmässig lauter Musik ausgesetzt seien (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV, OCare und STVT, ProTier, ZTS).

Laut FairFish müsse der Artikel zudem so formuliert sein, dass die Bestimmungen auch für Fische gelte.

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