Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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mus pro Gehege technisch nicht möglich sein könnte. Inwieweit Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsqualität den Verhältnissen im natürlichen Lebensraum anzupassen seien, sei generell zu hinterfragen. Eine Besonnung zu simulieren, wie sie im natürlichen Habitat tagsüber vorkomme, sei nicht erforderlich, weil sich diese Tiere während der heissen Phasen in den Schatten zurückziehen oder als dämmerungs- und nachaktive Arten schlafen würden. Die Praktikabilität des Entwurfes sei mit Vertretern aus den Bereichen Zoo, Terraristik und Aquaristik zu überprüfen und der Artikel je nach Ergebnis neu zu formulieren.

Art. 6 Immobilisation

VSKT und Kantone sind mit dem Entwurf mehrheitlich einverstanden, ein grosser Teil der Tierschutzorganisationen begrüssen ihn vollumfänglich.

KT JU, GE und SAAV erachten Art. 6 als unnötig und beantragen dessen Streichung, weil das Thema bereits in Art. 88 TSchV geregelt sei und weil Personen, die Tiere immobilisieren dürften (Tierärzte, Wildhüter), gut ausgebildet seien.

Zoos und KNIE lehnen den Artikel ebenfalls ab. Immobilisationen lägen in der Kompetenz von Tierärzten, die Überwachung sei selbstverständlich und es brauche deshalb keine Vorschriften in diesem Bereich.

Art. 7 Reduzierte Gehegeanforderungen für Zirkustiere

Die VSKT und 17 Kantone halten vorab fest, dass die Dokumentation der eingeschränkten Haltung und der deshalb nötigen zusätzlichen Beschäftigung mit der Tourneebewilligung festzulegen seien und so von jedem Standortkanton für lokale Kontrollen eingesehen werden könnten. Die Reduzierung der Innen- und der Aussengehege um je maximal 30% werde begrüsst, da die Beschäftigung der Tiere (vgl. Abs. 3 und 4) angemessen erhöht sei. Weitere Reduktionen der Gehegeflächen seien jedoch nicht begründet. In diesem ethisch heiklen Bereich sei es angemessen, in den wenigen Einzelfällen, wo Gehege in Stadtzentren nicht so gross sein könnten, die Tiere etwas weiter aussen zu halten oder den Standort zu wechseln. (VSKT, AG, AVS, AR, KT BE, BL, BS, VABS, GE, GL, KT GL, GR, KT GR, KT JU, LU, NW, VdU, SG, AVSV, SH, SO, KT SO, TG, ZH und Veta ZH).

KT JU und GE fordern zusätzlich ein Journal zur Dokumentation der Bewegungs- / Beschäftigungseinheiten im Rahmen von Ausbildung, Training und Vorführung, welches der verantwortliche Tierpfleger zu führen habe. GE erwähnt des Weiteren, dass die vorgeschlagene Regelung für den Kanton eine beträchtliche Auflockerung der gängigen Praxis bedeute und deshalb schwer zu verstehen sei.

Alle Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen äussern ihr Unverständnis und Entsetzen über die ihrer Ansicht nach viel zu weit gehenden Ausnahmebestimmungen für Zirkusse. STVT, ProTier, OCare, Vier Pfoten und ACUSA, lehnen jegliche Reduktion der Mindestflächen ganz ab, Vier Pfoten und ACUSA fordern gar ein Verbot für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen. Somit sei Artikel 7 ersatzlos zu streichen und Art. 95 TSchV entsprechend anzupassen.

Der STS und DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, sowie GTV finden den Entwurf skandalös und werfen dem BLV vor, seine Kompetenzen bei der Regelung dieses Bereichs der Tierhaltung überschritten zu haben. Mit den neuen Vorschriften werde die fast dauernde Ausnahme von den Minimalvorschriften legalisiert. Aus Sicht des STS und den angegliederten Vereinen müssten sich die Zirkusse an die Gegebenheiten eines Standortes anpassen, sei dies durch das Mitführen weniger Tiere oder durch das zusätzliche Anmieten von Weiden (als gutes Beispiel wird die Pferdehaltung im Circus Knie erwähnt). Das BLV sorge nun stattdessen dafür, dass sich die Tiere unter Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens an die beengten, ungeeigneten Tournee-Orte anpassen müssten.

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