Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 2 Weidehaltung
VSKT und GL, KT GL, BL, SO, KT SO, LU, NW und SH sind mit dem Vorschlag einverstanden.
Die Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen begrüssen den Artikel insbesondere deshalb, weil die Versorgungsicherheit rangniedriger Tiere mit Futter explizit gewährleistet sein müsse (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV, ProTier und STVT).
Zoos kritisiert, dass der Begriff „Weidehaltung“ in der TSchV nicht definiert sei. Art. 4 TSchV, der hier konkretisiert werden solle, beziehe sich auf das Futterangebot. Es gehe also bei Artikel 2 des Entwurfs offensichtlich um eine nachhaltige Grünlandnutzung, bei der die Standortvegetation die hauptsächliche Nahrungsquelle bilde. Im Zoo sowie in der privaten Wildtierhaltung, wo die Tiere häufig in Gehegen gehalten, die über keine Grasnarbe verfügten, sondern Bodensubstrate wie Mergel, Kies, Sand oder Rindenschnitzel aufwiesen und den Tieren hauptsächlich standortfremdes Futter angeboten werde, mache die Vorschrift deshalb keinen Sinn.
Absatz 1
SG, AVSV und KT BE, wie auch der BGK beantragen die Streichung des Begriffs „ganzjährig“. Das Erhalten der Grasnarbe „während der Vegetationsperiode“ sei hingegen umsetzbar. Zusätzlich sei der 2. Satz zu streichen, da die Forderung in Art. 3 Abs. 2 wiederholt werde. SAAV beantragt die Streichung des ganzen Absatzes.
ZTS sagt, dass eine Befestigung des Bodens nicht in jedem Fall nötig sei. Es würden auch Sand, Kies oder Holz-/Rindenschnitzel genügen, wobei letztere regelmässig erneuert werden müssten.
Art. 3 Witterungsschutz und Böden
Die Mehrheit der Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen begrüssen den Artikel als Ganzes. Insbesondere sei die Bestimmung, dass in einem Witterungsschutz alle Tiere gleichzeitig Platz finden müssten, wichtig (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV, STVT und ProTier).
Absatz 1
VSKT, BL,GL, KT GL, LU, NW, VdU, SH, ZH und Veta ZH sind mit Absatz 1 einverstanden.
SO und KT SO und der BGK bezweifeln die Kongruenz zwischen dem Entwurf der Amtsverordnung und Anhang 2 Tierschutzverordnung und verlangen, dass die unterschiedlichen Mindestvorgaben für winterharte und nicht winterharte Arten nach Anhang 2 Tabelle 1 Fussnote 8 TSchV mit dem Entwurf der Amtsverordnung auf Übereinstimmung geprüft würden. Die implizite Forderung, dass die Fläche pro Tier im Witterungsschutz für alle Arten den Anforderungen für Innengehege entsprechen müssten, stehe im Widerspruch zu den Mindestanforderungen für winterharte Arten nach TSchV und würde bauliche Massnahmen zur Vergrösserung bestehender Unterstände notwendig machen.
Zoos und KNIE bemängeln ebenfalls, dass Witterungsschutz nicht mit Innengehege gleich gesetzt werden dürfe.
ZTS wünscht, dass auch der Zweck eines Witterungsschutzes erwähnt werde und schlägt die Formulierung „Ein Witterungsschutz muss allen Tieren gleichzeitig Platz für artgemässes RU-HEN und LIEGEN bieten. Er schützt vor Niederschlägen, Wind, Sonneneinstrahlung und Kälte“ vor.
011.4/2013/16387 \ COO.2101.102.1.227025 4/21