Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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JBDr bezweifelt, dass der Ausdruck „éducation“ im Zusammenhang mit Zirkustieren passend sei und hält fest, dass Reduktionen der gesetzlichen Mindestflächen von 30% tatsächlich eine gravierende Einschränkung bedeute - insbesondere für Grosskatzen.
Absatz 2 (Aussengehege)
Die Kantone fordern die Streichung dieses Absatzes, weil sie eine mehr als 30 prozentige Reduktion der Aussengehege nicht begründet sehen.
Vier Pfoten und TIR erachten die Möglichkeit der maximalen Reduktion des Aussengeheges als inakzeptabel. TIR fordert für die Aussengehege entweder eine gesonderte prozentuale Einschränkung oder es sei den Tieren mindestens die doppelte Fläche des Innengeheges zur Verfügung zu stellen.
Absatz 3 (zusätzliche Beschäftigung)
Die Kantone beantragen eine redaktionelle Ergänzung im Sinne der Stellungnahme zu Absatz 2 und die Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten um „zusätzliche Reize im Gehege.
Die Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen bezweifeln, dass Beschäftigung generell als Kompensation eingeschränkter Haltungsbedingungen angesehen werden könne. Sie geben auch zu bedenken, dass Beschäftigung zwingend Art- und bedürfnisgerecht für die betreffende Tierart sein müsse. Auch wenn zusätzliche Strukturen in den Gehegen grundsätzlich wünschenswert seien, bestehe die Gefahr, dass sie bei reduzierter Bewegungsfreiheit zu noch mehr Enge im Käfig führten und somit ihr Ziel – erhöhtes Wohlbefinden bei den Tieren – verfehlten.
Im Einzelnen betonen der STS und angegliederte Vereine, dass Strukturelemente unbedingt abwechselnd angeboten werden müssten, da sonst ein Gewöhnungseffekt eintrete. Vorgeschlagener Wortlaut: „besonders abwechslungsreiche Strukturierung“.
ZTS fordert, dass die Art der Beschäftigung für die jeweilige Tierart deklariert werde und so für die kantonalen Vollzugsbehörden nachvollziehbar sei.
TIR legt den Fokus auf die Notwendigkeit der freien Bewegung – und beantragt die Erweiterung der Bestimmungen zu Beschäftigung um „einmal täglich Gelegenheit zur freien Bewegung in allen Gangarten“.
Pogona fragt, ob diese Bestimmung auch für Reptilien (insbesondere Schlangen und Alligatoren) gelte und gibt zu bedenken, dass diese Tiere Training und Aufführungen nicht als positive Abwechslung zu ihrem Alltag schätzten, sondern als Stress und grosse Belastung erlebten. Auch die klimatischen Bedingungen während der Aufführungen und Proben entsprächen oft nicht den Ansprüchen dieser Tiere. Reptilien müssten deshalb von dieser Bestimmung ausgenommen, respektive sollte auf den Einsatz von Reptilien im Zirkus gänzlich verzichtet werden.
Absatz 4 (Reduktion der Beschäftigung bei Wechsel des Gastspielortes)
Den Kantonen lässt diese Bestimmung zu viel Spielraum. Sie beantragen deshalb, dass an Auf- und Abbautagen, sowie einzelnen spielfreien Tagen auf das Training verzichtet werden könne, die Tiere aber dennoch mindestens zweimal pro Tag beschäftigt werden müssten.
Tierschutzorganisationen beantragen mehrheitlich die ersatzlose Streichung von Absatz 4. Sie betonen, dass insbesondere beim Wechsel des Gastspielortes und der dadurch häufig langen Aufenthaltsdauer der Tiere in den Transportern, die Beschäftigung – gerade auch zum Stressabbau nach dem Transport – essenziell und somit jegliche Reduktion unzulässig sei, da sie vollumfänglich zu Lasten der Tiere gehen würde.
Die EKAH vertritt die Ansicht, dass eine Reduktion der Beschäftigung unter den in Absatz 4 beschriebenen Umständen nur erlaubt sein sollte, wenn durch andere Massnahmen dennoch das Tierwohl gewährleistet werde, denn bei weniger Beschäftigung falle eine Verkleinerung der Gehegefläche für diese Wildtiere ganz besonders ins Gewicht.
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