Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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des deutschen Originaltextes verändere. Die SGK der GST lehnt den Entwurf zusammen mit den Landwirtschaftlichen Organisationen ab (s. unten).
Die Interessengruppen im Bereich Terraristik und Aquaristik möchten einige Dinge unbedingt anders formuliert haben, weil sie sonst bei der Haltung von Amphibien und Reptilien (aber auch anderer Tiere) zu Problemen führen würden, die dem Wohle und der Würde der Tiere abkömmlich seien.
CPat zeigt sich unter Vorbehalt der Anmerkungen aus den von den Regelungen betroffenen Branchen einverstanden mit den Verordnungsentwürfen und überlässt es ausdrücklich den betroffenen professionellen Tierhaltern und Unternehmen, die eventuellen wirtschaftlichen Folgen dieser sehr technischen Verordnung zu prüfen. Es sei darauf zu achten, dass das Gleichgewicht zwischen Tierschutznormen und Wirtschaftlichkeit der Tierhaltungen gegeben sei.
Landwirtschaftliche Kreise lehnen den Entwurf zur Wildtierverordnung aufgrund „übermässigen Detaillierungsgrades und realitätsfremder Anforderungen“ ab (SBV, BVAR, ZBB,
ZGBV, LBV, BVN, BVO, BVU, AGORA, CAJB, CNAV, ECR, Prom, LOBAG, Suisseporcs,
Bell, Swiss Beef, SFV, SFZ, SMP, DFR). Sollte die Verordnung dennoch in Kraft treten, fordern sie, dass alle Nutztiere vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen würden.
Unter den politischen Parteien hat einzig die SVP Schweiz Stellung genommen. Sie lehnt den Verordnungsentwurf ebenfalls pauschal ab und führt aus, dass das im internationalen Vergleich hohe Niveau im Schweizer Tierschutz erhalten bleiben solle, gleichzeitig jedoch Augenmass gewahrt werden müsse. Die Schweiz verfüge bereits zum heutigen Zeitpunkt über sehr griffige Tierschutzgesetze und entsprechende Verordnungen. Aus diesem Grund würden jegliche Neuerungen abgelehnt, welche in einer weitere Verschärfung resultierten.
Weitere Organisationen und Privatpersonen haben zu einzelnen Artikeln des Entwurfs Stellung genommen und erscheinen nicht unter „Allgemeine Bemerkungen“.
3 Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die VSKT, GL, KT GL, VdU, BL, SO, KT SO, LU, NW, sowie SH sind mit Art. 1 einverstanden.
Die Vertreter der Hochschulen und der Forschung fordern, dass Versuchstiere vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden und beantragen, dies im Artikel 1 explizit zu formulieren.
Laut Zoos ist der Gegenstand der Verordnung nicht korrekt definiert, was zu Verunsicherungen führe. Es würden nicht die Anforderungen an die Haltung von Wildtieren und den Umgang mit ihnen generell geregelt, wie der Verordnungstext suggeriere. Vielmehr konkretisiere die Verordnung die Anforderungen an die Haltung von bestimmten Wildtieren und zum Teil nur unter bestimmten Haltungsbedingungen (z.B. nachhaltige Grünlandnutzung bei Hirschen und Laufvögeln). Die Organisation schlägt deshalb die Formulierung „Haltung bestimmter Wildtiere“ vor.
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