Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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(Zirkustiere), sowie diejenigen zur Hirschhaltung, zur Haltung von Laufvögeln und von Wachteln. Andere technische Ausführungen seien zwar wünschenswert, wären inhaltlich jedoch nicht zielführend oder sogar kontraproduktiv, wie die vorgeschlagene Liste von Schlangen, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen. Zusätzlich werden Vorschriften für die Haltung von und den Umgang mit Panzerkrebsen gefordert, insbesondere ein Verbot der Hälterung auf Eis (AG, AVS, AR, BS, VABS, KT BE, BL, GE, GL, KT GL, GR, KT GR, KT JU, LU, NE, NW, SG, AVSV, SH, SO, KT SO, TG, TI, VdU, VD, ZH und Veta ZH).
KT JU, GE und VS sind skeptisch bezüglich ihrer Möglichkeiten, deren Umsetzung zu kontrollieren. BL ist der Meinung, dass die Verordnung über die Haltung von Wildtieren in einigen Punkten fachlich angepasst werden müsse.
SAAV, AG und AVS lehnen das gesamte Verordnungspaket in der vorliegenden Form ab.
SAAV mit der Begründung, dass neue Anforderungen an den Veterinärdienst entstünden, für die die notwendigen finanziellen Ressourcen nicht vorhanden seien. AG und AVS führen dazu aus, dass die Entwürfe im Hinblick auf deren Ziel grundsätzlich zu prüfen und zu überarbeiten seien.
Die Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen begrüssen die Verordnungsentwürfe und zeigen sich erfreut, dass das BLV mit den vorgeschlagenen Verordnungen zahlreiche bestehende Lücken und Rechtsunsicherheiten zu schliessen versuche und dass mit der vorgeschlagenen Amtsverordnung zur Wildtierhaltung verschiedene Bereiche für Tierhalter und Behörden künftig detaillierter geregelt werden sollen.
Es wird betont, dass die kommerzielle Nutzung von Wildtieren nach Vorschriften verlange, die auch alle negativen Aspekte der intensiven Nutzung und der Intensivhaltung würdigten (Hirsche, Strausse, Wachteln und Fische). Wildtiere seien nicht auf das Leben in Gefangenschaft hin gezüchtet worden und es sei völlig offen, wie gut ein Individuum dieser Wildtierarten sich mit der unnatürlichen Lebenssituation anpassen könne. Dies verlange vom Halter und den Vollzugsbehörden umso mehr Aufmerksamkeit und Wissen über diese Tiere und darüber, wie sich solche Überforderungen und damit Tierschutzverstösse erkennen liessen. (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV; STVT, TIR, ProTier, OCare, LSCV).
Universitäre Kreise nehmen als Vertreter der Hochschulforschung Stellung und betonen, dass die Nutzung, Haltung und Zucht von Tieren zur tierexperimentellen Zwecken in der geltenden Tierschutzgesetzgebung (Gesetz und Verordnungen) detailliert geregelt sei. Darum sei die tierexperimentelle Forschung von den hier vernehmlassten Amtsverordnungen nicht betroffen. Trotzdem würden sich in den Entwürfen der neuen Amtsverordnungen zahlreiche Berührungspunkte sowie reale oder potenzielle Konflikte mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für Tierversuche ergeben. Es wird das Anliegen formuliert, dass zu Beginn jeder Amtsverordnung im Sinne eines Zweckartikels deren Geltungsbereich definiert werde und Ausnahmen explicite benannt würden. (ETH-Rat, Unibas, Uni BS-AWO, Uni FR-Bio, Uni FR-AWO, Uni FR-S, UZH-W, UZH-F, UZH-T, UHZ-N, ETHZ-H, ResAL, SAFN und Forschung für Leben)
Vetsuisse Bern begrüsst die Bemühungen des BLV, mit dem Verordnungspaket unklare Bestimmungen der Tierschutzverordnung zu konkretisieren. In einigen Fällen widersprächen die Bestimmungen den biologischen Erkenntnissen über das Wesen der Tiere. Dem Entwurf wird zu Gute gehalten, dass er wichtige Konkretisierungen enthalte, allerdings bestünde insbesondere bei den Fischen eine unklare Abgrenzung zwischen den Nutzungsgruppen (Zierfische, Versuchsfische, Aquakultur), die einiger Präzisierungen bedürfe.
Unter den weiteren interessierten Organisationen und Verbänden sind die Meinungen verhalten positiv bis skeptisch:
Die GST sieht insbesondere in der Formulierung der Mindesthaltungsanforderungen für Zirkustiere, sowie bei der seitenlangen Aufzählung ungefährlicher Giftschlangen Anpassungsbedarf. Die SVK der GST macht darauf aufmerksam, dass die französischen Versionen Übersetzungsfehler von Fachbegriffen enthielten, die die Bedeutung von Fachbegriffen gegenüber
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