Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Zoos äussert Zweifel, ob eine uniforme Reduktion der Mindestdimensionen für Gehege wirklich zweckdienlich sei. Für eine Giraffe würde dies bedeuten, dass Innen- und Aussengehege je 17.5 m² gross sein müssten, was für das Innengehege noch angehen möge, für aber für Aussengehege deutlich unter der aktuellen Praxis liege. Bezüglich Reptilien im Zirkus ist man der Meinung, dass Vorführungen und Trainings keine geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten seien und dass generell auf Zirkusnummern mit Reptilien verzichtet werden sollte – gerade auch wegen der häufig zu tiefen Umgebungstemperaturen.

Betreffend Reptilien schliessen sich die Interessenvertreter der Terraristik dieser Ansicht an (DGHT, IG-T, Pogona, AOc).

KNIE begrüsst grundsätzlich, dass versucht werde, gewisse Unsicherheiten in der Anwendung von Art. 95 Abs. 2 Buchstabe a und Anhang 2 der TSchV zu konkretisieren. Die uniforme Reduktion der Mindestmasse für Gehege sei nicht zweckdienlich. Eine allfällige fixe Zahl von 30 % in der Amtsverordnung würde bedeuten, dass KNIE seine Tierhaltung auf der Tournee aufgeben müsste, obwohl man sich laufend bemühe, den Tieren zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu geben, die Gehege bestmöglich zu strukturieren. Es wird gefordert, dass erst bei Reduktionen über 50 % zusätzliche Trainings-Bewegungseinheiten oder ein zusätzliches Angebot von Art-spezifischem Beschäftigungsmaterial angeboten werden müssten. Mit dem zeitlichen Abstand zwischen Gastspielorten mit starken Reduktionen ist man grundsätzlich einverstanden. Bei der Beurteilung der Tournee müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass die Mindestanforderung an einzelnen Orten weit überschritten würden. Dies müsste mit Gastspielorten, an denen eine Unterschreitung erfolgt, miteinander eingerechnet werden.

BF und PF beantragen den Zusatz, dass für alle Greife, welche im Freiflug vorgeführt würden, die Halterichtlinien des BAFU zur “falknerischen Haltung“ zu gelten hätten.

CPat hält bezüglich Artikel 7 und 7a fest, dass es den Zirkusunternehmen überlassen werde, mit dem BLV zu prüfen, ob ihre legitimen wirtschaftlichen Interessen auch künftig nachhaltig und angemessen berücksichtigt seien und im richtigen Verhältnis zum Wohlergehen der Zirkustiere stünden. Falls ein Übermass an Vorschriften, welches die Zirkusunternehmen zum Verzicht auf Tiernummern zwingen würde, wäre laut CPat bedauerlich.

Absatz 1 (Innengehege)

Die Kantone sind mit dem Vorschlag einverstanden.

Der STS, angegliederte Vereine und die STVT erwähnen zur Formulierung „häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt“, dass es Tiere gebe, für die Auftritte in der Manege mehr Stress als eine positive Art von Bewegung / Beschäftigung bedeute und beklagen sich darüber, dass diesen Tieren – unabhängig vom Sinn der „Arbeit“ in der Manege – Reduktionen bei den Gehegen zugestanden würden. Arbeit in der Manege werde grundsätzlich nicht als Kompensation für reduzierte Gehege akzeptiert. Zudem sei die Bestimmung nicht kontrollierbar.

Andere Tierschutzorganisationen äussern sich zum Prozentsatz der maximalen Reduktion: ZTS, der jegliche Reduktion grundsätzlich ablehnt, würde maximal 15% als akzeptabel erachten. TIR fordert, dass die maximale Reduktion bei 10% liegen müsse, insbesondere weil durch die Bestimmung in Absatz 2 die Aussengehege analog den Innengehegen so massiv verkleinert werden dürften, dass daraus inakzeptable Einschränkungen der Flächen entstünden. Vier Pfoten erscheinen die 30% als willkürlich festgelegt und fachlich nicht begründet. Die Organisation toleriert aus Tierschutzsicht keine Einschränkungen.

KNIE beantragt, dass Absatz 1 – also die maximale Reduktion von 30% der Flächen für Innengehege - zu streichen sei.

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