Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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KT JU und GE bemängeln den unpräzisen Wortlaut von Absatz 2 („empêcher toute intrusion humaine ou animale“) und verlangen die Beschränkung auf Menschen und Hunde.
Die SVH beantragt die Streichung von Absatz 2 mit der Begründung, dass dieser überflüssig sei, wenn Absätze 1 und 3 eingehalten würden.
Zoos weist darauf hin, dass eine Zaunhöhe von 2 m als Schutz vor Hunden und Wölfen bei frei stehenden Hirschgehegen in Ordnung sei, bemängelt Absatz 2 jedoch als sehr undifferenziert in Anbetracht der grossen Vielfalt von Hirschen, die in Zoos gehalten werden könnten. Je nach Hirsch-Art würden im Zoo deutlich niedrigere Begrenzungen ausreichen. Abgesehen davon, könnten Zoogehege auch durch Mauern, Trocken- oder Wassergräben begrenzt sein.
Absatz 3 (Zaunmaschen)
Der BGK beantragt die Erweiterung des Verordnungstextes in dem Sinn, dass die Zäune auch genügend gespannt sein müssten. Die Formulierung zur Maschenweite „im unteren Bereich“ sei zudem zu offen, um die Sicherheit der Tiere zu gewährleisten, d.h. die Weite der Zaunmaschen müsse für die ganze Höhe geregelt werden.
Zoos erachtet die Forderung, dass sich Hirsche nicht mit dem Geweih im Zaun verfangen können für unrealistisch, da Hirsche während der Brunft oder Fegezeit das Gitter unter Umständen so stark bearbeiten würden, dass ein Verfangen nicht ausgeschlossen werden könne. SAAV ist derselben Ansicht und beantragt deshalb die Streichung von Absatz 3. Sollte die Bestimmung dennoch in Kraft gesetzt werden, müsste eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Erläuterungen zu Art. 9
Der BGK und die SVH beantragen die Streichung des Satzes „Der Zaun muss auch den direkten Kontakt mit freilebenden Wildtieren verhindern", da der Zaun diese Forderung nicht für alle freilebenden Wildtiere erfüllen könne (z.B. Vögel, Dachs).
Die Erläuterung zur Maschenweite lässt gemäss SVH zudem die Feststellung zu, dass bei der Erarbeitung des Verordnungsentwurfs nicht auf die Erfahrung der Hirschhalter abgestützt worden sei. Eine Maschenweite von 15 cm sei für Damhirsche zu gross.
3. Abschnitt: Laufvögel
Die VSKT und praktisch alle Kantone sind mit den vorgeschlagenen Bestimmungen zur Haltung von Laufvögeln und zum Umgang mit ihnen mehrheitlich einverstanden. Anträge auf Änderungen folgen unter den einzelnen Artikeln.
Auch viele Tierschutzorganisationen begrüssen die Vorschläge in diesem Abschnitt und fordern, dass diese auch für in Zirkussen mitgeführte Laufvögel zu gelten hätten (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV; Pro Tier und STVT).
Zoos beantragt die Änderung des Titels in: „Nutztierartige Haltung von Laufvögeln“ oder „Landwirtschaftliche und private Haltung von Laufvögeln“, da der Vorschlag offensichtlich aus der alten BVET-Richtlinie zur „Haltung von Straussenvögeln in landwirtschaftlichen und privaten Haltungen“ stamme und der Geltungsbereich derselbe bleiben solle. Viele Bestimmungen dieses Abschnitts machten keinen Sinn, wenn sie auf die Haltung unter Zoobedingungen bezogen würden.
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