Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten
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Vertreter der Terraristik argumentieren in derselben Art und Weise und befürchten zudem, die Vorschrift könnte so ausgelegt werden, dass Geräusche von technischen Geräten wie Pumpen oder Belüftungen, die für die Tierhaltung in Terrarien notwendig seien, als Lärm ausgelegt würden. Der Vorschlag zur dahingehenden Präzisierung enthält unter anderem Formulierungen zur Zulässigkeit der Beschallung mit Geräuschen wie sie im natürlichen Lebensraum der Terrarien-Tiere vorkommen.
Die EKAH gibt zu bedenken, dass für die Makrosmatiker unter den Wildtieren dieser Artikel zum Schutz vor Lärm um einen Artikel zur übermässigen Geruchsbelästigung - beispielsweise in Anlehnung an den Artikel 11 TSchV „Raumklima“ - erweitert werden sollte,
Art. 5 Beleuchtung
Der Vorschlag wird von vielen Kantonen (mit Ausnahme von SAAV, der die Streichung des Artikels beantragt), den Tierschutzorganisationen, dem ETH-Rat und den Vertretern der Herpetologie (DGHT, IG-T, SDeS, Pogona und AOc) begrüsst.
Die Nachahmung eines dem natürlichen Lebensraum der gehaltenen Tierarten entsprechenden Hell-/Dunkelrhythmus und von Dämmerungsphasen ist unbestritten, die Praktikabilität der Bestimmungen im Entwurf wird jedoch von zwei Organisationen (Zoos, DVAT), insbesondere aus technischen Gründen, in Frage gestellt. Zudem seien die Bestimmungen nicht kontrollierbar.
Absatz 1
TIR beantragt eine Ergänzung von Absatz 1, so dass auch eine Haltung „bei ausschliesslich künstlicher Beleuchtung“ – also ganz ohne Tageslicht nicht zulässig sei.
Einige andere Tierschutzorganisationen verlangen, dass die Bestimmung insbesondere bei kommerziellen Fischzuchten kontrolliert werde und weisen darauf hin, dass es sich bei diesen zum Teil vollständig abgedeckten Tanks um eine ihres Erachtens „ausschliessliche Haltung im Dunkeln“ handle, die folglich unzulässig sei (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV, STVT, OCare).
Absatz 2
Die Meinungen gehen unter den Kantonen bezüglich zulässigem Anteil künstlicher Beleuchtung, resp. zwingend notwendigem Anteil Tageslicht auseinander.
Einige beantragen den Ersatz von „ausschliesslich“ durch „überwiegend“, andere wünschen die Formulierung „ausschliesslich oder überwiegend“, während eine weitere Gruppe „ausschliesslich“ weglassen will.
Der VZFS beurteilt die Forderung nach graduellen Dämmerlichtphasen zwar als nachvollziehbar, weist jedoch auf die Standorte einer Mehrzahl der Zoofachgeschäfte in Einkaufszentren hin, wo meist ausschliesslich mit Kunstlicht gearbeitet werden müsse. Dies erfordere die Umrüstung der Beleuchtungsanlagen auf dimmbare Geräte und erfordere - insbesondere aus Kostengründen - eine entsprechend grosszügig bemessene Übergangsfrist.
Die Interessengruppen im Bereich Terraristik und Aquaristik kritisieren die mangelnde Umsetzbarkeit der Bestimmungen aus technischen Gründen. Es wird insbesondere befürchtet, dass die Nachahmung sehr heisser / stark besonnter Lebensräume zur Überhitzung der Terrarien führen könnte. Einige Vertreter schlagen deshalb Formulierungen wie „näherungsweise Anpassung an den natürlichen Lebensraum“ vor.
Zoos findet die Forderung im Entwurf problematisch, da in Aquarien- und Terrariengebäuden Tiere aus unterschiedlichen Breitengraden gehalten würden und somit von einem Becken / Terrarium zum andern grosse Unterschiede bezüglich Lichtphasen des natürlichen Lebensraumes bestünden. Es wird befürchtet, dass ein individuelles Realisieren des Tag-/Nachtrhyth-
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