Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Art. 16 Wasserzugang

Die VSKT und einige Kantone sind mit dem vorgeschlagenen Wortlaut von Art. 16 einverstanden, der STS und angegliederte Vereine ebenfalls.

TIR und BMa fordern zwei Trinknippel pro 30 adulte Tiere, anstatt wie vorgeschlagen nur einen, wobei BMa präzisiert, dass in jedem Gehege – unabhängig von der Anzahl Tiere – immer mindestens zwei Wasserzugänge bereit zu stellen seien.

ACUSA erachtet Nippeltränken als nicht artgerecht und verlangt, dass das Wasser in leicht erhöht aufgestellten, flachen Schalen angeboten wird.

5. Abschnitt: Fische

Die VSKT, eine grosse Mehrheit der Kantone, sowie zahlreiche Tierschutzorganisationen begrüssen die Vorschläge zur Strukturierung für Aquarien, fordern dies aber auch für Aussenbecken, respektive für Teiche (VSKT, AG, AVS, AR, KT BE, BL, BS, VABS, GL, KT GL, LU, NW, VdU, SG, AVSV, SH, SO, KT SO, TG, ZH und Veta ZH, sowie STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV; OCare, ZTS, STVT, TIR und ProTier).

TIR und ProTier fordern zudem für Aquarien in Restaurants, Discos etc., dass die Fische vor übermässigem Lärm / Vibrationen und vor unnatürlicher Beleuchtung geschützt sein müssen. FairFish begrüsst die Vorgaben, beurteilt sie jedoch als ungenügend und fordert deshalb, dass alle relevanten Bedürfnisse der verschiedenen Fischarten durch entsprechende Forschungsarbeiten ermittelt und laufend in die Gesetzgebung eingefügt werden müssten.

Laut EKAH sind die Ausführungen zur Aquarienhaltung von Fischen und zu den Anforderungen an die Becken zu unspezifisch, um allen in Aquarien gehaltenen Fischen bzw. Fischarten gerecht werden zu können.

Universitäre Kreise inkl. Vetsuisse Bern und die GST wollen Fische zu Versuchszwecken von den Regelungen ausnehmen.

Zoos meint, so wie die Artikel formuliert seien, scheine dieser Abschnitt generell zu gelten. Man fände es jedoch sinnvoll, zu präzisieren, welches der beabsichtigte Anwendungsbereich der Bestimmungen sei und fragt sich insbesondere, ob Hälterungsbecken in Restaurants und Comestibles-Geschäften oder Quarantänebecken in Zoohandlungen auch betroffen seien.

Art. 17 Strukturierung der Aquarien

Nebst den Kantonen halten auch Tierschutzorganisationen hierzu fest, dass Ruhe- und Rückzugsorte für Fische artspezifisch gestaltet sein müssten.

GE schlägt vor, die Schwarmfische (poissons de banc) von der Regelung auszunehmen.

Dies bestätigen Zoos und Vertreter der Aquaristik, indem sie festhalten, dass Rückzugsmöglichkeiten gerade für pelagische Fischarten nicht nötig seien und der Artikel deshalb präzisiert werden sollte: Ruhe- und Rückzugsorte für „verstecksuchende“ Arten.

Zudem sollten gemäss Zoos und den genannten Interessenvertretern zusätzlich zu den erwähnten Steinen, Wurzelstöcken oder Pflanzen auch Strukturelemente aus künstlichen Materialien genutzt werden können (z.B. Kunststoff-, Beton- oder Keramik).

Universitäre Kreise sowie die GST betrachten den Vorschlag grundsätzlich als wünschenswert, postulieren jedoch, dass Strukturierung bei gewissen Fischarten zu vermehrt territorialem Verhalten und somit zu Auseinandersetzungen und Stress führen könne. Die Strukturierung von Aquarien müsse deshalb artspezifisch erfolgen oder weggelassen werden. Wie Vetsuisse

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