Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Giftschlangen" in der Wildtierverordnung zu verankern. Da alle Arten der Familien Elapidae und Viperidae echte Giftschlangen seien, wäre es sinnvoll, diese beiden, Familien aufzulisten, mit dem Vermerk "alle Arten".

Falls an der Auflistung „ungefährlicher Giftschlangen“ festgehalten würde, fordern dieselben Organisationen eine Reihe von Korrekturen und Ergänzungen. Gleichzeitig müsste Artikel 19 die Formulierung „ohne Haltebewilligungspflicht“ enthalten, z.B.: „In Anhang 1 sind die ungiftigen Schlangenarten und die ungefährlichen Giftschlangenarten ohne Haltebewilligungspflicht aufgeführt“ oder : „Die toxikologisch unbedenklichen Schlangenarten ohne Haltebewilligungspflicht sind in Anhang 1 aufgeführt“. (Detaillierte Vorschläge für Anhang 1 liegen dem BLV vor.)

DHo verlangt die ersatzlose Streichung von Art. 19 und Anhang 1.

Die Stellung nehmenden Tierschutzorganisationen sind mit dem Entwurf aus Tierschutzsicht einverstanden, da die Giftigkeit einer Schlange in Bezug auf deren artgerechte Haltung keine Relevanz habe – es handle sich dabei um eine Frage der Sicherheit des Tierhalters (STS, DBT, ATS, TSVL, TSV ZUG, TSNW, TSV URI, GTV und ProTier).

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Die Stellung nehmenden Kantone sind mit dem Vorschlag mehrheitlich einverstanden.

Die Kantone SG und BE verlangen eine Übergangsfrist für bestehende Gehege für Hirsche und Laufvögel – analog der vorgeschlagenen Regelung für die Wachtelhaltungen. Bezüglich Hirschgehege ist der BGK derselben Meinung.

ACUSA spricht sich für eine Verkürzung der Übergangsfrist um die Hälfte aus.

Art. 21 Inkrafttreten

Keine Stellungnahmen.

Antrag für zusätzlichen Abschnitt

GE beantragt einen zusätzlichen Abschnitt mit Mindestnormen für die Haltung von Enten, Gänsen, Fasanen und andern häufig gehaltenen Wildtierarten.

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