Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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Anhang 3
Ziff. 2. und 3: Grundsätzlich sind gemäss Artikel 32 alle Unterlagen aktualisiert einzureichen, wenn es zwischen Plangenehmigung und Betriebsbewilligung zu Projektänderungen kommt. Die Ziffern 2 und 3 finden hier Erwähnung, da es hier regelmässig zu Ergänzungen bzw. Änderungen kommt.
Selbstverständlich müssen die Dokumente nicht nachgeführt werden, wenn sich ausnahmsweise kein Nachführungsbedarf ergeben hat. Dann genügt der Hinweis auf die Gültigkeit des mit der Plangenehmigung eingereichten Dokuments.
Ziff. 8: Mit dieser Ziffer werden keine zusätzlichen Unterlagen verlangt, soweit sich die Informationen aus den Konformitätserklärungen und -bescheinigungen entnehmen lassen.
Ziff. 10: Die Instruktion des Technischen Leiters wird in der Regel durch den Hersteller erfolgen, die Instruktion des Stellvertreters könnte auch durch den Technischen Leiter erfolgen.