Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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stellen zur Gesamtanlage. Die Verantwortung für die betrieblichen Aspekte und auch dafür, dass die Erklärungen der Ersteller gemeinsam betrachtet eine gesamtheitliche Betrachtung der Anlage gewährleisten, trägt aber gemäss Artikel 18 SebG der Gesuchsteller bzw. der spätere Inhaber der Betriebsbewilligung.

Abs. 3: Für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme werden durch die EG-Seilbahnrichtlinie Konformitätserklärungen verlangt. Natürlich müssen im Rahmen des Nachweises der vorschriftskonformen Ausführung nur noch solche Erklärungen abgegeben werden, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurden.

Art. 31 Erstanwendung von Bauteilen

Die Bestimmung wurde aufgehoben, weil sich die Rechtsgrundlagen für das Einfordern von Unterlagen für die Aufsicht über den Betrieb und die Marktüberwachung aus Art. 59-61 SebV ergeben.

Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung

Natürlich führt nicht jede kleinere Projektänderung dazu, dass ein neues Plangenehmigungsverfahren bzw. ein neues kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Doch jedenfalls dann, wenn sich die äussere Gestalt der Anlage ändert, wird regelmässig ein neues Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sein, damit die Einspracheberechtigten ihre Rechte geltend machen können.

Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde

Abs. 2 Bst. c: Entspricht die Anlage den harmonisierten Normen, besteht insofern die Vermutung,

dass die Anlage den grundlegenden Anforderungen entspricht (Art. 5 Abs. 2 SebG). Um festzustellen, ob sie tatsächlich den grundlegenden Anforderungen entspricht, sind insbesondere die Sicherheitsanalyse (Art. 12 SebV) sowie die nachgeführte Projektbasis sowie die Nutzungsvereinbarung (Anhang 3 Ziff. 2) von Bedeutung.

Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung

Abs. 1 und Abs. 3: Nicht jeder Umbau und jede Änderung der Seilbahn oder ihres Betriebs verlangt eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung. Vielmehr können solche Umbauten und Änderungen ohne neue Plangenehmigung und Betriebsbewilligung vorgenommen werden, die durch die vorhandenen Bewilligungen gedeckt sind. Auch können Bauteile durch Bauteile desselben Typs ersetzt werden (Vgl. Art. 37).

Betriebsänderungen sind nicht per se plangenehmigungs- oder betriebsbewilligungspflichtig. Betriebsänderungen sind dann nicht bewilligungspflichtig, wenn die Betriebsarten bereits von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung abgedeckt sind.

Sind sie dies nicht, ist zu prüfen, ob die Betriebsänderung wesentlich ist.

Unwesentlich ist sie dann, wenn sie weder Rechte Dritter berührt, noch bauliche Änderungen erforderlich macht und der anlässlich der Betriebsbewilligung geführte Sicherheitsnachweis auch nach der beabsichtigten Betriebsänderung seine Gültigkeit behält.

Sollen neu Nachtfahrten durchgeführt werden, kann dies aufgrund der Lärmproblematik die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens erforderlich machen.

Eine wesentliche Änderung des Betriebs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn neu vorgesehen wird:

a. Beförderung von Menschen mit Behinderungen;

b. Fahrten bei Dunkelheit;