Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten
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6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 69
Wer ohne die erforderliche Konzession, Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung oder im Widerspruch dazu eine Seilbahn betreibt, wird nach Artikel 27 Seilbahngesetz bzw. nach Artikel 16 Personenbeförderungsgesetz bestraft.
Durch die Buchstaben b, c und d wird sichergestellt, dass die für die Aufsicht unentbehrlichen Unterlagen tatsächlich erstellt, aufbewahrt bzw. vorgelegt werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Die in Buchstabe e genannte Verordnung (sog. SUVA-Verordnung) ist aufzuheben, weil sie sich in ihrem Geltungsbereich mit den Seilbahnen im Zuständigkeitsbereich der Kantone überschneidet und überholte technische Bestimmungen enthält, welche im Widerspruch zu den hier festgelegten einheitlichen technischen Anforderungen an alle Seilbahnen stehen würden.
Art. 71 Änderung anderer Verordnungen
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 35 der Gebührenverordnung des BAV führt dazu, dass für alle Arten von Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden.
Dagegen werden für Betriebskontrollen und Audits keine Gebühren erhoben, solange es in deren Rahmen zu keinen Beanstandungen bzw. Verfügungen kommt.
Dies ist zum einen die Konsequenz daraus, dass im Seilbahngesetz die Rechtsgrundlage für eine Aufsichtsabgabe gestrichen wurde, offenbar in der Überzeugung, dass diese Tätigkeit über Steuern zu finanzieren sei. Die Erhebung von einer Gebühr für Betriebskontrollen und Audits, die zu keinerlei Beanstandungen führen, hätte aber auch den Nachteil, dass sie beim Beaufsichtigten die Frage aufwerfen könnte, warum ausgerechnet er so lange kontrolliert werde.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 72 Bestehende Anlagen
Abs. 1: Unter bestehenden Anlagen sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Seilbahnverordnung bestehende Anlagen zu verstehen.
Dass nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben, sagt bereits das Seilbahngesetz. Selbstverständlich ist Voraussetzung dafür, dass die Betriebsbewilligung nicht vorher widerrufen werden muss.
Da es einzelne kantonal bewilligte Seilbahnen mit unbefristeter Betriebsbewilligung gibt, ist es erforderlich, für die Gültigkeitsdauer eine Obergrenze zu setzen. Auch diese Betriebsbewilligungen können selbstverständlich erneuert werden.
Abs. 2: Dass für die Erneuerung der Betriebsbewilligung auf Artikel 38 verwiesen wird, bedeutet nicht, dass automatisch die für neue Anlagen gültigen materiellen Bestimmungen zur Anwendung kämen. Vielmehr darf die Seilbahn grundsätzlich, so wie sie einmal bewilligt wurde, weiterbetrieben werden. Und zwar so lange, wie sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Sicherheit gewährleistet ist. Stellt die Aufsichtsbehörde jedoch fest, dass die Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 60. Im Einzelfall kann dies - wo erforderlich - auch eine Anpassung an die für neue Anlagen gültigen Vorschriften bedeuten.