Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/26: Änderung der Seilbahnverordnung · 24 Seiten

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der Konzession zugrunde liegende Förderleistung, weshalb die Grenzen von 30 % und 300 Personen auch nicht durch schrittweise Erhöhungen umgangen werden können.

Art. 23 Übertragung

Die Konzession wird ad personam erteilt. Folglich kann sie nicht durch ihre Inhaberin übertragen werden, sondern nur durch das BAV.

Art. 23a Betriebsvertrag

Entspricht weitestgehend Art. 19 VPB. Die Betriebsverträge sind dem BAV jedoch nur auf Verlangen vorzulegen.

Art. 24 Ende der Konzession

Wo in der Konzession eine Betriebspflicht verankert ist, insbesondere bei Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion, steht der Behörde beim Entscheid, ob er einem Gesuch auf Aufhebung der Konzession entsprechen will, ein Ermessen zu.

Im Falle des vorzeitigen Erlöschens der Betriebsbewilligung erlischt die Konzession 3 Jahre später, es sei denn, es liegt bis dahin wieder eine gültige Betriebsbewilligung vor.

Erlischt die Gesellschaft, erlischt damit auch die Konzession, wenn das BAV die Konzession nicht zuvor gemäss Artikel 23 auf einen neuen Konzessionär übertragen hat. Eine Konzession kann man sich also nicht durch Erwerb und anschliessende Auflösung eines Seilbahnunternehmens aneignen.

Art. 25 Anhörung des Kantons

Über Artikel 12 des Seilbahngesetzes ist sichergestellt, dass die betroffenen Kantone auch im Rahmen der erstmaligen Erteilung von Plangenehmigung und Konzession angehört werden.

3. Kapitel: Betrieb

1. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die in Artikel 17 Absatz 3 Seilbahngesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Art. 26 Sicherheitsnachweis

Der Gesuchsteller hat, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten, nachzuweisen, dass die Anlage den Vorschriften entspricht.

Der Sicherheitsnachweis besteht aus drei wesentlichen Elementen:

Erstens den Unterlagen nach Anhang 3.

Zweitens den Sachverständigenberichten und Konformitätsbescheinigungen (im Seilbahngesetz als Sicherheitsgutachten bezeichnet). Es handelt sich hierbei um das sogenannte Vieraugenprinzip, wonach die Konstruktion aller Bauteile, deren Versagen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben kann, von einer unabhängigen Stelle geprüft und deren Vorschriftskonformität bescheinigt wird.

Und drittens dem Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung.

Abs. 2 Bst. b: Wird eine Anlage umgebaut, so muss der Sicherheitsnachweis nur hinsichtlich des vom Umbau betroffenen Teils und der Schnittstellen zur restlichen Seilbahnanlage geführt werden.